Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Genussrecht
Ein Genussrecht ist ein schuldrechtliches Kapitalüberlassungsverhältnis. Der Genussrechtsinhaber verpflichtet sich vertraglich dem Genussrechtsemittenten das Genussrechtskapital zur Verfügung zu stellen.
Als Äquivalent hierzu erhält der Genussrechtsinhaber Vermögensrechte, die auch Gesellschaftern des Emittenten zustehen, wie z. B. eine Beteiligung am Liquidationserlös oder Veto-, bzw. Zustimmungs- oder Optionsrechte. Es besteht auch die Möglichkeit für diese Genussrechte sogenannte Genussscheine als Wertpapiere zu verbriefen. Hierdurch haben die Unternehmen die Möglichkeit, die Börse als Kapitalbeschaffungsmöglichkeit in Anspruch zu nehmen.
Unternehmen geben Genussrechte zur Unternehmensfinanzierung aus. Es handelt sich hierbei um ein traditionsreiches Finanzierungsinstrument. Genussrechte sind Gläubigerrechte. Sie lauten auf einen Nominalwert und sind mit einem Gewinnanspruch verbunden. Die Einzelheiten regeln die Genussrechtsbedingungen, die von dem Emittenten frei gestaltet werden. In der Regel umfassen die Rechte nicht gesellschaftsrechtliche Mitwirkungsrechte. Näheres hierzu erfahren Sie im Emissionsprospekt des Unternehmens.
Anleger sollten die Risiken, wie ausbleibende Zinszahlungen oder ausbleibende Rückzahlung nicht außer Acht lassen. Die verbrieften Rechte können vom Inhaber während der Laufzeit verkauft werden. Bei Laufzeitende sollte das Kapital zurückgezahlt werden. Dies ist jedoch nicht immer gewährleistet. Auch Genussrechte unterliegen der Abgeltungssteuer. Mehr zum Thema Genussrechte erfahren Sie von den Anwälten der Deutschen Anwaltshotline. Bitte halten Sie relevante Unterlagen, z.B. Prospekte des Unternehmens, zum Telefonat bereit. Stand: 03.05.2010