Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Genossenschaftsrecht
Nach der gesetzlichen Definition in § 1 GenG sind Genossenschaften Gesellschaften, die die Förderung ihrer Mitglieder mittels eines gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes bezwecken. Genossenschaften sind weder Personengesellschaft noch Kapitalgesellschaften.
Die Förderung ist auf bestimmte Zwecke eingegrenzt. Beinah jeder kennt zum Beispiel Volks- und Raiffeisenbanken, das sind Kreditgenossenschaften; bekannt sind auch Bau- und Wohnungsgenossenschaften, aber auch Winzergenossenschaften.
Für die Genossenschaft genügt es nicht, im Gegensatz zu einer Kapitalgesellschaft, wenn sie auf die Auszahlung des erwirtschafteten Gewinns beschränkt ist. Die Genossenschaft muss zwingend ihre Mitglieder als Hauptzweck fördern. Die Förderung von außen stehenden Dritten darf immer nur Nebenzweck einer Genossenschaft sein.
Betrachtet man die Rechtspersönlichkeit der Genossenschaft, ist sie eine juristische Person des Privatrechts, konkret eine Körperschaft; zugleich ist sie auch Kaufmann kraft der Rechtsform, sie betreibt aber keine Handelsgesellschaft. Die Genossenschaft zeichnet sich daher aus durch: die Förderung der Mitglieder, dass sie eine offene Mitgliederzahl hat (d.h. der Bestand der Genosssenschaft ist unabhängig von dem Ausscheiden oder dem Beitritt der Mitglieder) und grundsätzlich über kein festes Stammkapital verfügt.
Bei Fragen stehen Ihnen selbstverständlich die Korrespondenzanwälte der Deutschen Anwaltshotline gerne per Telefonberatung oder per E-Mailberatung zur Verfügung. Stand: 18.03.2011