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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema GBR

Unter einer GBR versteht man eine auf Vertrag beruhende Personenvereinigung zur Förderung eines von den Gesellschaftern gemeinsam verfolgten, beliebigen Zweckes. Die GBR ist der Grundtyp einer Personengesellschaft. Die GBR ist im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gesetzlich geregelt und zwar in den §§ 705 ff. BGB. Die GBR ist regelmäßig zu den Gesellschaftsformen der OHG und der KG abzugrenzen. Ist der gemeinsam verfolgte Zweck das Betreiben eines Handelsgewerbes, liegt keine GBR vor, sondern in der Regel eine OHG. Handelsgewerbe in dem Sinne ist aber nicht jede kaufmännische Tätigkeit, sondern nach § 1 Absatz 2 HGB jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Es kann also sein, dass ein kleiner Laden als GbR betrieben wird, dann aber eine kaufmännische Buchführung erforderlich wird und die GbR sich ohne Wissen der Beteiligten in eine oHG gewandelt hat. Bei Freiberuflern wie Anwälten oder Ärzten liegt meistens eine GBR vor, da sie kein Gewerbe betreiben. Ihre Fragen zu GbR können Sie an die im Gesellschaftsrecht tätigen Anwälte der deutschen Anwaltshotline richten.
Stand: 08.02.2011
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Nürnberg (D-AH) - Augenärzte haben oft den besseren Durchblick als ihre Patienten und dürfen ihnen deshalb eine ganz bestimmte Brille empfehlen. Zwar ist es Ärzten prinzipiell nicht gestattet, Patienten an bestimmte Anbieter von gesundheitlichen Leistungen zu verweisen. Doch das berufsrechtliche Verbot gilt nicht mehr, ...weiter lesen


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Niedergelassene Augenärzte dürfen auch fertige Brillen anbieten

Nürnberg (D-AH) - Augenärzte haben oft den besseren Durchblick als ihre Patienten und dürfen ihnen deshalb eine ganz bestimmte Brille empfehlen. Zwar ist es Ärzten prinzipiell nicht gestattet, Patienten an bestimmte Anbieter von gesundheitlichen Leistungen zu verweisen. Doch das berufsrechtliche Verbot gilt nicht mehr, wenn für die Empfehlung unmittelbar auf dem Gebiet der Medizin liegende Vorteile oder andere sachliche Gründe sprechen zulässig. Die Begründung der Richter: Die vom Arzt selbst angebotene Versorgungsmöglichkeit verhindert etwa, dass ein Optiker die in der ärztlichen Verordnung angegebenen Werte später nach von ihm erneut durchgeführter Messung unkontrolliert verändert. Bei dem verklagten Augenarzt können sich die Patienten ihre Brille aus einem in seiner Praxis vorhandenen Bestand von ca. 60 Musterbrillenfassungen einer Optik GbR aussuchen. Die Firma fertigt dann die Brille an und übersendet sie direkt an den Patienten - auf dessen Wunsch auch in die Praxis des Arztes, wo der Sitz der Brille kontrolliert und nötigenfalls korrigiert wird. Und das ist alles andere als ein Verstoß gegen die ärztliche Berufsordnung, entschieden die Richter. Denn ein Augenarzt stellt bei einer Fehlsichtigkeit des Patienten regelmäßig neben den Ursachen auch das Ausmaß der Fehlsichtigkeit und damit die Stärke der benötigten Sehhilfe fest. Das ist wohl eine erst vom Augenoptiker zu erbringende Leistung, die aber auch der ärztlichen Tätigkeit zugeordnet werden kann.


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