Unter einer GBR versteht man eine auf Vertrag beruhende Personenvereinigung zur Förderung eines von den Gesellschaftern gemeinsam verfolgten, beliebigen Zweckes. Die GBR ist der Grundtyp einer Personengesellschaft. Die GBR ist im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gesetzlich geregelt und zwar in den §§ 705 ff. BGB. Die GBR ist regelmäßig zu den Gesellschaftsformen der OHG und der KG abzugrenzen. Ist der gemeinsam verfolgte Zweck das Betreiben eines Handelsgewerbes, liegt keine GBR vor, sondern in der Regel eine OHG. Handelsgewerbe in dem Sinne ist aber nicht jede kaufmännische Tätigkeit, sondern nach § 1 Absatz 2 HGB jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Es kann also sein, dass ein kleiner Laden als GbR betrieben wird, dann aber eine kaufmännische Buchführung erforderlich wird und die GbR sich ohne Wissen der Beteiligten in eine oHG gewandelt hat.
Bei Freiberuflern wie Anwälten oder Ärzten liegt meistens eine GBR vor, da sie kein Gewerbe betreiben.
Ihre Fragen zu GbR können Sie an die im Gesellschaftsrecht tätigen Anwälte der deutschen Anwaltshotline richten. Stand: 08.02.2011
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