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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema freiberuflich

Freiberuflich sind die Berufe, die keiner Gewerbeordnung unterliegen und nicht die Kennzeichen eines Unternehmens besitzen.
Darunter fallen zum Beispiel beratende, künstlerische oder auch geistige Dienstleistungen. Das örtliche Finanzamt entscheidet, ob sie gewerbssteuerpflichtig sind.
In jedem Fall können Sie sich im Zweifelsfall gegenüber dem Finanzamt auf die gesetzliche Legaldefinition des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und 3 EStG (Einkommenssteuergesetz) wie folgt berufen:

Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. 3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.

In Zweifelsfällen beraten Sie gerne die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline.
Stand: 08.02.2011

   
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