Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Firmierung
Die Firmierung oder Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt, unterschreibt, klagt und verklagt werden kann. Die kann auch der Name einer kaufmännischen juristischen Person sein. Die Firma ist nicht das Unternehmen oder der Betrieb selbst, auch wenn dies umgangssprachlich meist so verwandt wird.
Zur Firmenführung berechtigt und verpflichtet sind alle Handelsgesellschaften, da sie die Kaufmannseigenschaft besitzen; OHK, KG, GmbH & Co. KG, EWIV,AG, KG aA, UG (haftungsbeschränkt) und GmbH.
Auch Nichtkaufleute können im Rechtsverkehr einen Namen (Geschäftsbezeichnung) verwenden, Kaufleute neben der Firma. Der Name kann aus u.a aus den Namen der Gesellschafter gebildet werden, er kann Zusätze, die den Geschäftsbetrieb beschreiben, beinhalten, Sach- und Phantasiebezeichnungen (Hotel zum Ochsen, Kino Roxy,.) oder Rechtsformzusätze. Zulässig ist auch ein verkürzter Gesamtname. Im Grundbuch sind nach h.M. alle Gesellschafter einzutragen.
Bei der Partnerschaftsgesellschaft muss mindestens der Familienname eines der Partner mit dem Zusatz und Partner oder Partnerschaft sowie die Berufsbezeichnung aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten sein, § 2 Abs. 1 PartGG.
Die Firmierung setzt sich aus mehreren Teilen zusammen, einer Personen-, Sach oder Phantasiebezeichnung, dem Rechtsformzusatz und etwaigen weiteren Zusätzen. Die Firma soll den Inhaber des Unternehmens individualisieren und den Rechtsverkehr vor Täuschungen schützen.
Die Personenfirma lehnt sich an die Namen der Gesellschafter an; Josef Schmid GmbH & Co. KG, die Sachfirma leitet sich vom Unternehmensgegenstand ab; Bayerische Motorenwerke AG, während eine reine Phantasiefirma eine reine Phantasiebezeichnung darstellt. Onetwoone GmbH.
Der Wahlfreiheit bei der Firmierung sind Grenzen gesetzt: - Nach dem Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit muss die Firma Kennzeichnungsfähigkeit und Unterscheidungskraft besitzen und sich von bereits bestehenden Firmierungen unterscheiden. - Gemäß dem Grundsatz der Firmenwahrheit darf die Firma nicht irreführend sein und es besteht die Pflicht, der Firma einen Rechtsformzusatz beizufügen. - Nach dem Grundsatz der Firmeneinheit darf ein Kaufmann für ein und das Selbe Unternehmen nur eine Firmierung haben. Entsprechend dem Grundsatz der Firmenöffentlichkeit muss die Firma durch Eintragung im Handelsregister sowie durch Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen der Öffentlichkeit kundgegeben werden.
Konkrete rechtliche Fragen zur Firmierung beantworten Ihnen unsere Anwälte aus dem jeweils in Betracht kommenden Rechtsgebiet. Stand: 12.04.2010