Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Firmenübernahme
Die Firmenübernahme ist von einer Unternehmensübernahme oder Betriebsübernahme zu unterscheiden. Für diese gelten besondere Regelungen und Haftungsfallen. Firma ist der Name des Unternehmens. Eine Unternehmensübernahme mit Firmenfortführung hat grundsätzlich (auch bei gewissen kleineren Änderungen) die Haftung des Übernehmenden für Altverbindlichkeiten zur Folge, § 25 I HGB (Handelsgesetzbuch). Der ausgeschiedene Geschäftsinhaber ist unter den Voraussetzungen des § 26 HGB noch weitere 5 Jahre haftbar. Jedoch könne gem. § 25 HGB abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Sie sind jedoch Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie ins Handelsregister eingetragen wurden, § 25 II HGB. Wenn bei der Übernahme die Firma nicht fortgeführt wird, dann haftet der Übernehmende gem. § 25 III HGB nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt.
Ihre Fragen zur Firmenübernahme beantworten die im Handelsrecht tätigen Anwälte der Deutschen Anwaltshotline direkt am Telefon. Stand: 12.04.2010