Die Firma ist der Name eines Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt, klagen und verklagt werden kann (§ 17 HGB - Handelsgesetzbuch). In den §§ 17 ff. HGB finden sich diverse Regelungen darüber, wie eine Firma beschaffen sein muss. So gibt es Regelungen über erforderliche Zusätze wie bei der oHG oder der KG. Die Firma darf nicht verwechselbar sein und nicht über die tatsächlichen Tätigkeiten täuschen (Tante-Emma-Laden als "Feinkost Groß- und Einzelhandel International"). Wer ein Unternehmen erwirbt und unter der gleichen Firma fortführt, kann sich für Altschulden haftbar machen (§ 25 HGB).
Auch in anderen Gesetzen gibt es zahlreiche Regelungen wie z.B.:
§ 4 AktG
Die Firma der Aktiengesellschaft muss, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuches oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "Aktiengesellschaft" der eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.
§ 279 AktG
(1)Die Firma der Kommanditgesellschaft auf Aktien muss, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft auf Aktien" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. (2)Wenn in der Gesellschaft keine natürliche Person persönlich haftet, muss die Firma , auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungs-beschränkung kennzeichnet.
§ 4 GmbHG
Die Firma der Gesellschaft muss, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuches oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.
§ 3 GenossenschaftsG
Die Firma der Genossenschaft muss, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "eingetragene Genossenschaft" oder die Abkürzung "eG" enthalten. 2§ 30 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.
§ 18 UmwandlungsG (1)Der übernehmende Rechtsträger darf die Firma eines der übertragenden Rechtsträger, dessen Handelsgeschäft er durch die Verschmelzung erwirbt, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen.
(2)Ist an einem der übertragenden Rechtsträger eine natürliche Person beteiligt, die an dem übernehmenden Rechtsträger nicht beteiligt wird, so darf der übernehmende Rechtsträger den Namen dieses Anteilsinhabers nur dann in der nach Absatz 1 fortgeführten oder in der neu gebildeten Firma verwenden, wenn der betroffene Anteilsinhaber oder dessen Erben ausdrücklich in die Verwendung einwilligen. (3)Ist eine Partnerschaftsgesellschaft an der Verschmelzung beteiligt, gelten für die Fortführung der Firma oder des Namens die Absätze 1 und 2 entsprechend. Eine Firma darf als Name einer Partnerschaftsgesellschaft nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes fortgeführt werden. § 1 Abs. 3 und § 11 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
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