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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Entlastung

Der Begriff "Entlastung" wird beispielsweise im Aktiengesetz (AktG) erwähnt.

Die ersten drei Absätze von § 120 AktG lauten:

(1) Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats. Über die Entlastung eines einzelnen Mitglieds ist gesondert abzustimmen, wenn die Hauptversammlung es beschließt oder eine Minderheit es verlangt, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen.

(2) Durch die Entlastung billigt die Hauptversammlung die Verwaltung der Gesellschaft durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

(3) Die Verhandlung über die Entlastung soll mit der Verhandlung über die Verwendung des Bilanzgewinns verbunden werden. Der Vorstand hat den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrats und bei börsennotierten Aktiengesellschaften einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs der Hauptversammlung vorzulegen. Für die Auslegung dieser Vorlagen und für die Erteilung von Abschriften gilt § 175 Abs. 2 sinngemäß.

Der Begriff der "Entlastung" spielt auch im Vereins- und Wohnungseigentumsrecht eine Rolle. Bei der jährlichen Mitgliederversammlung ist regelmäßig Tagesordnungspunkt die Entlastung des Vorstands und im Falle der Eigentümerversammlung die Entlastung des Verwalters und des Verwaltungsbeirats.

Fragen zum Thema Entlastung beantworten Ihnen gerne unsere Kooperationsanwälte/innen.
Stand: 25.11.2011

   
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