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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Einzelprokura

Die Prokura (§ 48 HGB - Handelsgesetzbuch) ist eine Vollmacht, die zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, ermächtigt.

Der Umfang ist durch das Handelsgesetzbuch gesetzlich vorgeschrieben und dient dem besonderen Verkehrsschutzbedürfnis im Handelsverkehr. Die Erteilung der Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder dessen gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden. Die Erteilung und Löschung der Prokura sind zum Handelsregister einzutragen. Allerdings hat diese Eintragung lediglich eine feststellende Wirkung.

Vom Umfang der Prokura nicht umfasst sind Privatgeschäfte und sogenannte Grundlagengeschäfte, die nicht zum eigentlichen Betrieb des Handelsgewerbes gehören.

Die Prokura kann als Einzelprokura an eine einzelne Person erteilt werden, oder als Gesamtprokura an mehrere Personen. Im letzteren Fall können die Prokuristen dann nur gemeinschaftlich handeln.

Fragen zur Prokura beantworten Ihnen die im Handelsrecht tätigen Anwälte der Deutschen Anwaltshotline.

Stand: 25.02.2010

   
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