Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Eingetragener Kaufmann
Die Bezeichnung "eingetragener Kaufmann" muss nach Paragraph 19 HGB (Handelsgesetzbuch) von Einzelkaufleuten in ihrer Firma geführt werden. Anstatt des Begriffes "eingetragener Kaufmann" oder "eingetragene Kauffrau" kann auch eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung benutzt werden, insbesondere e. K., e. Kfm. oder e. Kfr.
Kaufleute sind solche Personen, die alleine, d.h. nicht in Form einer juristischen Person oder eines Personenzusammenschlusses, kaufmännisch tätig sind. Kaufmann ist, wer einen Gewerbebetrieb betreibt, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Die Kaufmannseigenschaft kann auch unter anderen Voraussetzungen gegeben sein, insbesondere im Falle einer Eintragung ins Handelsregister. Der Kaufmannsbegriff in diesem Zusammenhang kann also grundsätzlich von den der Alltagssprache abweichen. Ein kleiner Gewerbetreibender, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht hat, wird umgangssprachlich Kaufmann genannt, nicht jedoch im Sinne dieser rechtlichen Vorschriften.
Wenn Sie Fragen zum eingetragenen Kaufmann haben, können diese von den Anwälten der deutschen Anwaltshotline Ihnen gerne am Telefon beantwortet werden. Am besten nutzen Sie die Direktdurchwahl zum Handelsrecht oder lassen sich dorthin verbinden.
Stand: 10.06.2011