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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Bilanzrecht

Unter Bilanzrecht versteht man die Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die Aufstellung und Inhalt eines Jahresabschlusses, also insbesondere die Modalitäten der Buchführung und die Aufstellung einer Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung festlegen. Das Bilanzrecht betrifft daher lediglich Bilanzierende, nicht jedoch sog. Einnahmen-Überschuss-Rechner, die ihren Gewinn statt durch Betriebsvermögensvergleich durch Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermitteln.
Die allgemeinen Bewertungsansätze sind in §§ 252 ff. HGB (Handelsgesetzbuch) geregelt und vom Grundsatz des Gläubigerschutzes geprägt. So ist in § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB das Prinzip der Vorsicht wie folgt niedergelegt:
"Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind."

Demgegenüber sind die angelsächsischen Bewertungsmethoden nicht explizit auf den Gläubigerschutz ausgerichtet, sondern versuchen, in der Bilanz den aktuellen Verkehrswert eines Wirtschaftsgutes und damit den aktuellen tatsächlichen Wert eines Unternehmens auszuweisen.

Lassen Sie sich zu dieser komplexen Rechtsmaterie juristisch beraten, unsere Kooperationsanwältinnen und -anwälte aus dem Gesellschafts- und Steuerrecht sind für Sie da.
Stand: 02.09.2011

   
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