Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Betriebsübergang Der Betriebsübergang muss unterschieden werden von dem Erwerb eines dem Betrieb zugrundeliegenden Unternehmens als ggf. juristische Person. Betriebsübergang im eigentlichen Sinne ist der Übergang einer Betriebsstätte, also z. B. einer Werkstatt, eines Geschäfts, einer Fabrik o.ä..
Beim Betriebsübergang ist vor allem zu beachten, dass die Arbeitnehmer des übergegangenen Betriebs weiterbeschäftigt werden müssen. Deshalb versucht der Erwerber oft den Betriebsübergang zu tarnen, um eigentlich unkündbare Arbeitnehmer loszuwerden. Die Arbeitsrichter kennen das Problem und sind meist schnell bereit, einen Betriebsübergang anzunehmen, wenn der Erwerber einzelne Teile aus einem Betrieb übernimmt.
Wird der Betrieb unter dem alten Namen (der Firma) weitergeführt, kann sich eine Haftung für Altschulden daraus ergeben, unter Umständen auch bei kleineren Namensunterschieden.
Ggf. müssen im Zuge eines Betriebsübergangs auch stille Reserven aufgedeckt und nachversteuert werden.
Der Betriebsübergang führt zu erheblichem Beratungsbedarf in einer Anzahl von Rechtsgebieten bis hin ggf. zu Familienrecht und Erbrecht, um eine optimale Gestaltung zu erreichen. So kann z. B. ein Teil des Kaufpreises in Beteiligungen oder Renten gezahlt werden. Die Anwälte der deutschen Anwaltshotline können am Telefon bereits eine erste Grundberatung vornehmen oder konkrete Einzelfragen klären. Stand: 14.05.2012
|
|