Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Betriebsstätte
Die Betriebsstätte (oder Betriebstätte) ist in § 12 der Abgabenordnung (AO) legal definiert als eine feste Geschäftseinrichtung, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Betriebsstätten sind rechtlich nicht selbständig, sondern unselbständige Teile des Gesamtunternehmens. Eine Betriebsstätte muss auf Dauer angelegt sein. Auf Dauer angelegt ist die Betriebsstätte, wenn die Geschäftseinrichtung länger als 6 Monate besteht. Sie muss nicht identisch mit dem Sitz den Unternehmens sein.
Betriebsstätten sind u. a. die Stätte der Geschäftsleitung, Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabrikations- oder Werkstätten, Warenlager und Ein- oder Verkaufsstellen. Es gibt auch bewegliche Betriebsstätten wie z.B. Baustellen oder Abbauflächen.
Der Begriff der Betriebsstätte ist u. a. arbeits- und steuerrechtlich relevant, beispielsweise bei der Frage der Besteuerung ausländischer Aktivitäten.
Fragen zu konkreten Einzelfällen beantworten die zugelassenen Anwälte, kurzfristig telefonisch über die deutsche Anwaltshotline. Stand: 28.10.2011