Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Beherrschungsvertrag
Beim sogenannten Beherrschungsvertrag handelt es sich um einen Unternehmensvertrag, durch welchen eine Aktiengesellschaft oder aber eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen unterstellt. Ausgenommen sind allerdings Fälle der Vereinbarung einheitlicher Leitung ohne Abhängigkeitsverhältnis.
Ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag wird, wenn der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien ist, nur wirksam, wenn auch die Hauptversammlung dieser Gesellschaft zustimmt. Der Vertrag bedarf der schriftlichen Form.
Generell gilt, liegt ein solcher Beherrschungsvertrag vor, so wird gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes (kurz: AktG), das Vorliegen eines Konzerns unwiderlegbar vermutet. Die wichtigsten Regelungen hinsichtlich eines Beherrschungsvertrages lassen sich vor allem § 291 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 AktG entnehmen.
Ihre Fragen zum Beherrschungsvertrag können Sie an die im Gesellschaftsrecht tätigen Anwälte der Deutschen Anwaltshotline richten. Stand: 18.03.2011