Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Austritt IHK
Die Mitgliedschaft von Unternehmen in der IHK ist nach dem Gesetz über die Industrie- und Handelskammern nicht von deren Eintritt abhängig. Die IHK-Zugehörigkeit für Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften beginnt mit der Aufnahme ihrer gewerblichen Tätigkeit automatisch. Kapitalgesellschaften werden zum Zeitpunkt ihrer Eintragung in das jeweilige Register IHK-Mitglied.
Ein Austritt per Erklärung ist nicht möglich. Die Zugehörigkeit zur IHK endet mit Einstellung des Betriebes. Bei Kapitalgesellschaften endet die Zugehörigkeit erst mit der Aufgabe jeglicher Betätigung. Dies ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn das Vermögen der Gesellschaft auf die Gesellschafter verteilt wird.
Handwerksbetriebe, die zur Handwerkskammer gehören, können mit einem nichthandwerklichen Betriebsteil der IHK angehören. Hier könnte ggf. der Betriebsteil aufgeben werden. Beratungsbedarf kann auch bestehen für Freiberufler, Forst- und Landwirte, die wegen Eintragung im Handelsregister der IHK angehören.
Auskünfte für den konkreten Einzelfall erteilt jeder qualifizierte Rechtsanwalt. Telefonisch erhalten Sie sofortige Auskunft von den im Wirtschaftsrecht (Handelsrecht) tätigen Anwälten der Deutschen Anwaltshotline Stand: 30.09.2011