Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat ist das bei einer Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Genossenschaft gesetzlich vorgeschriebene Organ, welches insbesondere die Aufgabe hat, die Geschäftsführung zu überwachen; bei der Aktiengesellschaft auch den Vorstand, der die Geschäfte führt, zu bestellen. Die Tätigkeiten des Vorstands müssen, um etwa Misswirtschaft oder eigennütziges Fehlverhalten zu unterbinden oder aufzudecken, durch eine weitere Instanz, das ist der Aufsichtsrat, kontrolliert werden. Neben der Kontrollfunktion hat der Aufsichtsrat auch die Aufgabe den Vorstand zu beraten. Rechtsgrundlage der Arbeit des Aufsichtsrats bilden die §§ 95 bis 116 des Aktiengesetzes. Dieses schreibt die Bildung eines Aufsichtsrates für Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) und bestimmte Genossenschaften vor. Auch bei einer GmbH kann ein Aufsichtsrat, allerdings freiwillig, eingerichtet werden. In diesem Fall gelten die Vorschriften des AktG nach § 52 GmbHG entsprechend. Zwingend hat auch die GmbH einen Aufsichtsrat einzurichten, etwa aus Gründen der Mitbestimmung der Arbeitnehmer oder wegen erhöhter Publikumsschutzinteressen. Ersteres ist etwa der Fall, wenn die GmbH in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmer hat, § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG..
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Stand: 10.02.2011
Aufsichtsrat haftet persönlich Nürnberg (D-AH) - Mitgegangen, mitgefangen: Hat der Aufsichtsratsvorsitzende einer Aktiengesellschaft den dringenden Verdacht, das Unternehmen sei in betrügerischer Weise zu ganz anderen Absichten als öffentlich verkündet ...weiter lesen