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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Anteilsverkauf

Zum GmbH-Anteilsverkauf hat der BGH in seinem Urteil vom 30.06.2004 - Az.: III ZR 349/03 - entschieden, dass das Gewinnbezugsrecht zwar mit dem Geschäftsanteil an einer GmbH verbunden ist. Hiervon zu trennen sei jedoch der Anspruch der Gesellschafter auf Ausschüttung ihres jährlichen Gewinnanteils, denn dieser könne auch schon vor seiner Entstehung abgetreten werden.

Sofern sich daher der Verkäufer eines Geschäftsanteils im Kaufvertrag das Gewinnbezugsrecht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vorbehält, liegt in der entsprechenden vertraglichen Vereinbarung die zulässige Rückabtretung des Gewinnanspruchs durch den Anteilserwerber. Vereiteln die Gesellschafter durch einen Beschluss den Gewinnauszahlungsanspruch des Anteilsverkäufers, so machen sie sich ihm gegenüber schadensersatzpflichtig.

Steuerliche Behandlung des Anteilsverkaufs:

Die Versteuerung eines Anteilsgewinns aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften erfolgt gem. § 17 Einkommensteuergesetz bei dem jeweiligen Gesellschafter im Rahmen seiner Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war. Jedoch galt für die Gewinnermittlung das sog. Halbeinkünfteverfahren, d.h. dass vereinfacht gesagt nur die Hälfte des Gewinns der Besteuerung unterlag.

Sofern dies nicht der Fall war - d.h. der Steuerpflichtige zu weniger als einem Prozent an der Gesellschaft beteiligt war oder die übrigen Voraussetzungen des § 17 EStG nicht vorlagen oder die Anteile nicht im Betriebsvermögen gehalten wurden - erfolgte der Anteilsverkauf einkommensteuerfrei, wenn er nicht im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäftes aufgrund Erwerbs und Verkaufs innerhalb eines Jahres einkommenssteuerlich zu erfassen war (Rechtslage bis Einführung der Abgeltungsteuer zum 01.01.2009). In diesem Fall fand aber auch das Halbeinkünfteverfahren Anwendung.
Diese alte Rechtslage gilt auch nach Einführung der Abgeltungsteuer weiter für bestimmte Altfälle.

Ab dem 01.01.2009 gilt weiterhin § 17 EStG, wobei jetzt nur noch 40% des Gewinns steuerfrei sind (sog. Teileinkünfteverfahren). Diese Verfahren gilt auch für Anteile, die im Betriebsvermögen gehalten werden.

Nähere Informationen über eine gesellschafts- und steuerrechtlich sinnvolle Gestaltung lassen Ihnen gerne die Korrespondenzanwälte der Deutschen Anwaltshotline zukommen.
Stand: 25.01.2011

   
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