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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema §§ 705 BGB

In § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist der Gesellschaftsvertrag geregelt.
Durch einen Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.
Das Rechtsinstitut der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist allerdings sehr vielfältig und kommt im Alltag häufiger vor als vermutet.
Zur Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist ein Gesellschaftsvertrag erforderlich, der mindestens die Abrede enthalten muss, dass sich die Gesellschafter zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen und dazu die vereinbarten Beiträge leisten. Der Gesellschaftsvertrag ist im Regelfall nicht formbedürftig und kann daher sowohl schriftlich als auch mündlich oder konkludent abgeschlossen werden.
Gerade im fehlenden Schriftformerfordernis liegen viele juristische Fallstricke, da folglich ein Gesellschaftsvertrag nach § 705 BGB schnell abgeschlossen werden kann, ohne dass den Gesellschaftern die juristischen Konsequenzen bekannt sind.
Die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline beraten Sie bei Fragen zum notwendigen Inhalt eines Gesellschaftsvertrages gem. § 705 BGB. Sofern Sie bereits einen Gesellschaftsvertrag vorliegen haben, können die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline Ihren Gesellschaftsvertrag hinsichtlich der rechtlichen Bestimmungen überprüfen.

Stand: 10.02.2011

   
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