Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Zugewinngemeinschaft
Treffen Eheleute keine besondere Vereinbarung durch Ehevertrag, so leben sie während der Ehe automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 Abs. 1 BGB - Bürgerliches Gesetzbuch). Die anderen beiden Güterstände heißen Gütertrennung und Gütergemeinschaft. Der Güterstand regelt die Eigentumsverhältnisse der Ehegatten während der Ehe. Grundsätzlich bleibt bei der Zugewinngemeinschaft jeder Ehegatte Alleineigentümer seine vor und während der Ehe erworbenen Vermögens. Allerdings sieht das Gesetz sog. Verfügungsverbote vor (§§ 1364 - 1366 BGB). Dies bedeutet, dass ein Ehegatte z. B. nicht ohne Einwilligung des anderen Ehegatten über sein Vermögen als Ganzes verfügen darf.
Wird die Ehe durch Scheidung aufgelöst, kann ein Zugewinnausgleichsanspruch entstehen. Dieser errechnet sich in Höhe der Hälfte der Differenz des Zugewinns jedes Ehegatten. Zugewinn eines Ehegatten stellt dabei die Differenz von End- und Anfangsvermögen dar.
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