Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Zugewinnausgleich
Der Zugewinnausgleich findet statt beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn diese durch Tod oder Scheidung endet. Im Fall des Todes eines Ehegatten erfolgt der Ausgleich durch Erhöhung des Erbteils des überlebenden Ehegatten um ¼, unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zugewinn erzielt worden ist. Der überlebende Ehegatte kann im Erbfall aber wählen. Hat der verstorbene Ehegatte alles oder die Mehrheit des Vermögens in der Ehe erworben, kann es für den überlebenden Ehegatten wirtschaftlich sinnvoller sein, den Zugewinn tatsächlich zu berechnen und nicht die pauschale Erhöhung seines Erbteils um ¼ zu wählen.
Im Fall der Scheidung kann der Ehegatte der einen kleineren Zugewinn erzielt hat, vom anderen Ehegatten die Hälfte der Differenz zu dessen Zugewinn fordern, §§ 1372 ff BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Es muss hierfür das Anfangsvermögen (= Vermögen am Tag der standesamtlichen Trauung sowie zwischenzeitlich erfolgte Schenkungen und Erbschaften) und das Endvermögen (= Vermögen an dem Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird) ermittelt werden. Für jeden Ehepartner wird dann der Zugewinn (= Endvermögen abzüglich Anfangsvermögen) errechnet. Derjenige, der weniger erwirtschaftet hat, hat dann einen Anspruch auf die Hälfte der Differenz.
Der Zugewinnausgleich wird mit der Scheidung nicht automatisch durchgeführt, sondern muss ausdrücklich beantragt werden. Viele Fragen zu diesem Thema lassen sich von einem im Fachbereich Familienrecht erfahrenen Rechtsanwalt oder von einer Rechtsanwältin der Deutschen Anwaltshotline meist innerhalb weniger Minuten in einem telefonischen Beratungsgespräch sofort beantworten.
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