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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Vormundschaftsgericht

"Vormundschaftsgericht" ist an sich ein veralteter Begriff, der noch aus der Zeit stammt, in der man entmündigt werden konnte und das "Vormundschaftsgericht für einen als Vormund fungierte. Folgerichtig wurde mit der Reform des FGG, des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit, durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), welches zum 01.09.2009 in Kraft getreten ist, der Begriff des Vormundschaftsgericht abgeschafft und dessen bisherigen Aufgaben auf andere Gerichte verteilt.

Bis dahin war das Vormundschaftsgericht zuständig für die rechtliche Betreuung von Volljährigen, eine (zwangsweise) Unterbringung von psychisch Kranken in der Psychiatrie, für Vormundschaften (gesetzliche Betreuung Erwachsener) und Pflegschaften für Minderjährige und für Adoptionsverfahren.

Das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), welches zum 01.09.2009 in Kraft getreten ist, enthält eine vollständige Neuordnung der Zuständigkeiten der Gerichte in diesen Bereichen. Die Angelegenheiten Minderjähriger sind seit dem 01.09.2009 beim Familiengericht zu verhandeln, die Betreuungs- und Unterbringungsangelegenheiten Volljähriger verbleiben beim Vormundschaftsgericht, das nun Betreuungsgericht genannt wird.

Die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline informieren Sie gerne über dieses Themengebiet.
Stand: 25.01.2011

   
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