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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Vormund

Ein Vormund kann nach Änderung der entsprechenden Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch seit 1992 nur noch für minderjährige Kinder bestellt werden. Bei Erwachsenen ist die Vormundschaft durch die Betreuung ersetzt worden.
Der Vormund wird bestellt durch das Gericht, wenn das Bedürfnis nach einer allgemeinen Fürsorge für die Person oder das Vermögen des Minderjährigen besteht.
Das ist etwa dann der Fall, wenn die Eltern zur Vertretung des Minderjährigen nicht berechtigt sind (weil zum Beispiel das Familiengericht ihnen die elterliche Sorge entzogen hat oder die elterliche Sorge ruht, weil die Eltern unbekannten Aufenthaltes sind, § 1666, § 1673, § 1674 BGB) oder bei einem Findelkind, bei dem der Familienstand nicht zu ermitteln ist oder während der Adoption eines Minderjährigen, § 1751 BGB.
Der Vormund hat die Aufgabe, für den Mündel zu sorgen, diesen zu vertreten.
Unter Umständen kann der Vormund abgelehnt werden.
Etwa vom Mündel selbst, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet, dann kann es die Berufung einer Person zu seinem Vormund verhindern, wenn es mit dieser Person nicht einverstanden ist.

Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen die erfahrenen Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline gerne telefonisch oder per E-Mail.
Stand: 08.09.2010

   
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