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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Unterhaltshöhe

Die Höhe des zu zahlenden Unterhaltes sowohl für den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten als auch für die Kinder richtet sich nach dem monatlichen Nettoeinkommen desjenigen, der den Unterhalt zu leisten hat. Dabei ist zu beachten, dass sich das monatliche Nettoeinkommen nach dem Jahreseinkommen geteilt durch 12 berechnet. Eventuelle Zulagen wie 13. Monatsgehalt, Gratifikationen, Leistungszulagen oder Urlaubsgeld werden also mit einberechnet, sofern sie regelmäßig gewährt werden. Zugunsten des Unterhaltsschuldners können Fahrtkosten zur Arbeit (berufsbedingte Aufwendungen), private Altersvorsorge im angemessenen Rahmen, eheprägende Verbindlichkeiten und Umgangskosten berücksichtigt werden. Der vom Unterhaltsschuldner zu zahlende Kindesunterhalt wird bei der Berechnung von Ehegattenunterhalt vorweg abgezogen.

Kinder haben grundsätzlich Anspruch auf Unterhaltsgewährung gegen beide Eltern, gegen den betreuenden Elternteil auf Betreuungsunterhalt, gegen den anderen auf Barunterhalt. Wird das Kind 18 Jahre alt, besteht nur noch ein Barunterhaltsanspruch gegen beide Eltern, dessen Höhe sich nach dem jeweiligen Einkommen der Eltern richtet. Keinesfalls entfällt der Unterhaltsanspruch, wenn das Kind 18 wird, wie viele meinen. Er muss bei Eintritt der Volljährigkeit nur neu berechnet werden. Ein Kind hat grundsätzlich Anspruch auf Unterhaltsgewährung bis zum Ende der (Erst-) Ausbildung, unabhängig vom Alter.

Im Wesentlichen richtet sich die Berechnung des Kindesunterhaltes nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle, derzeitiger Stand 01.01.2012. Vor einer Selbstberechnung des Ehegattenunterhaltes sei allerdings gewarnt, da sich dieser Unterhaltsanspruch in der Regel nicht schematisch berechnen lässt, sondern eine Einbeziehung der Umstände des Einzelfalls unerlässlich ist.

Deshalb stehen Ihnen die erfahrenen Fachanwälte der Deutschen Anwaltshotline gerne zur Verfügung!
Stand: 27.01.2012

   
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