Frage: Wieviel Unterhalt muss ich für meine 2 Kinder 16 und 19 Jahre alt zahlen? Beide leben bei ihrer Mutter, die auch das Kindergeld erhält. Mein Nettoverdienst beträgt 2200 Euro davon gehen aber noch 230 Euro für die Krankenkasse ab, da ich privatversichert bin.
Antwort: Sehr geehrter Mandant, Fragestellung:
1. Berechnung des Volljährigenunterhalts eines unterhaltsberechtigten, in der Ausbildung befindlichen, Kindes, welches im Haushalt der Kindesmutter lebt. 2. Berechnung des Minderjährigenunterhalts einer 16jährigen Schülerin, die im Haushalt der Mutter lebt.
zu 1.: Mit Vollendung des 18. Lebensjahres erlischt das elterliche Sorgerecht, d.h. beide Eltern sind ab sofort barunterhaltspflichtig und zwar bis zum Ende eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses, vgl. § 1610 Abs. 2 BGB. Der bislang gewährte Betreuungsunterhalt entfällt.
Das volljährige Kind muss also jetzt selbst für die Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche sorgen. Der Unterhalt für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, richtet sich in der Regel nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Ihr Bedarf bemisst sich, falls beide Elternteile leistungsfähig sind, nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile.
Das Kindergeld ist an Volljährige auszuzahlen und wird in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet, vgl. § 1612 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB. Es beträgt derzeit 164,00.
Vor der Ermittlung der Haftungsquoten der Eltern sind von deren Einkommen zunächst die für ihren eigenen Unterhalt erforderlichen Beträge (angemessener Selbstbehalt) abzuziehen.
Der Selbstbehalt beim Volljährigenunterhalt beträgt derzeit 1100,00.
Vorab ist das bereinigte Nettoeinkommen zu ermitteln: Dazu sind die Krankenversicherungsbeträge sowie jeweils 5 % berufsbedingte Aufwendungen als Pauschale abzuziehen, so dass sich für Sie 1871,50 und für die Kindesmutter 2061,50 ergeben. Bei der Kindesmutter bin ich ebenfalls von 230,00 Krankenversicherungsbeiträge ausgegangen.
Nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2009) ergibt sich danach ein Bedarf der 19jährigen Tochter i.H.v. 623,00. Davon ist bedarfsmindernd das an sie voll auszuzahlende Kindergeld abzuziehen/anzurechnen: 623,00 ./. 164,00 = 459,00. Der Restbedarf von 459,00 ist quotal auf beide Kindeseltern aufzuteilen.
Mutter: 2061,50 ./. 1100,00 Selbstbehalt = 961,50 Vater: 1871,50 ./. 1100,00 Selbstbehalt = 771,50 Zusammen: 1733,00
Mutter zahlt an Volljährigenunterhalt: 961,50 : 1733,00 x 459,00 = 254,55 Vater zahlt an Volljährigenunterhalt: 771,50 : 1733,00 x 459,00 = 204,34 ---------- Zusammen 459,00
Gem. § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB ist der sich ergebende Unterhaltsbetrag auf volle Euro aufzurunden, so dass Sie Ihrer Tochter 205,00 und die Kindesmutter 255,00 monatlich zahlen müssen.
In welcher Höhe Ihre Tochter von ihrem Unterhalt an Kost und Logis an Sie abführen muss (soll), ist gesetzlich nicht vorgegeben und ist deshalb zwischen Ihnen beiden abzusprechen. Auch der Kindesvater hat dabei kein Mitspracherecht.
Hinweis: Etwaiges Einkommen der Tochter nach der Schulausbildung (Azubigehalt) ist ebenfalls bedarfsmindernd anzurechnen.
zu 2.: Für Ihre minderjährige Tochter sind Sie nach wie vor allein barunterhaltspflichtig. Sie befinden sich mit Ihrem bereinigten Nettoeinkommen von 1871,50 in der Gehaltstufe 2 der Düsseldorfer Tabelle, sodass ein Unterhaltsanspruch von 396,00 besteht. Nach Abzug des hälftigen Kindergeldes verbleibt ein auszuzahlender Unterhaltsanspruch Ihrer 16jährigen Tochter von 314,00. Rechtsanwalt Uwe Peters


Frage: Ich bin 20 Jahre und studiere, habe eine eigene Wohnung und bekomme Bafög. Mein Vater zahlte mir bis letzten Monat den gesetzlichen Unterhalt von 312 Euro (Eltern sind geschieden). Er hat jetzt den Unterhalt auf 140 Euro gekürzt, weil auf dem Bafögbescheid draufstand, dass er mir 140 Euro zuzahlen müßte. Auf dem Bafög-Amt sagte man mir, diese 140 Euro müsste mein Vater zuzahlen, wenn ich keinen Unterhalt bekäme. Das interessiert meinen Vater aber nicht und er sagt. er braucht jetzt nur noch die 140 € zu zahlen. Hat er damit recht? Obwohl ich einen sofort vollstreckbaren Unterhaltstitel gegen ihn habe? Und darf er von sich aus einfach den Unterhalt kürzen? Wenn ja, könnte ich nämlich mein Studium nicht weiter fortsetzen.
Antwort: Sehr geehrte Mandantin,
Fragestellung: Berechnung des Volljährigenunterhalts
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres erlischt das elterliche Sorgerecht, d.h. beide Eltern sind ab sofort barunterhaltspflichtig und zwar bis zum Ende eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses. Der bislang gewährte Betreuungsunterhalt entfällt.
Das volljährige Kind muss also jetzt selbst für die Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche sorgen. Der Unterhalt für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, richtet sich in der Regel nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Hat das volljährige Kind einen eigenen Hausstand, wie Sie, beträgt der Bedarf bundeseinheitlich (einheitliche Rechtsprechung der OLG) 640,00.
Vor der Ermittlung der Haftungsquoten der Eltern sind von deren Einkommen zunächst die für ihren eigenen Unterhalt erforderlichen Beträge (angemessener Selbstbehalt i.H.v. 1100,00) abzuziehen. Dies bedeutet in Ihrem Fall, dass Ihr Vater allein unterhaltspflichtig ist, da Ihre Mutter unterhaltsrechtlich mangels eigenem Einkommen als nicht leistungsfähig gilt.
Das Kindergeld ist an Volljährige auszuzahlen und wird in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet, vgl. § 1612 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB. Bafög-Leistungen sind wie sonstiges Einkommen zu behandeln, wenn die Förderung durch Regelleistungen in Abhängigkeit vom Elterneinkommen erfolgen, vgl. Eschenbruch/Klinkhammer/Mittendorf Unterhaltsprozess 5. Aufl. 2009, Kap. 6 Rn 502.
Es ergibt sich damit folgende Berechnung:
Gesamtbedarf: 640,00 davon anzurechnen 164,00 Kindergeld und 443,00 Bafög-Leistungen, zusammen 607,00. Damit beträgt der zum Bedarf fehlende Unterhaltsanspruch 37,00 (640,00 ./. 607,00).
Im Ergebnis hat Ihr Vater also 37,00 Euro monatlich an Unterhalt zu zahlen. In dieser Höhe (zzgl. etwa entstandener Rückstände) können Sie mit dem Ihnen vorliegenden Unterhaltstitel die Zwangsvollstreckung gegen Ihren Vater betreiben.
Der Berechnungsposten von 140,00 im Bafög Bescheid entspricht nicht dem Unterhaltsanspruch, da das Bafög Amt nicht den Unterhalt berechnet, sondern nur den Förderungsbetrag nach dem BAföG. Rechtsanwalt Uwe Peters

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