Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Unterhalt Kindergeld
Das staatliche Kindergeld wird grundsätzlich von dem vom Unterhaltspflichtigen zu zahlenden Kindesunterhalt abgezogen.
Bei der Anrechnung des Kindergeldes auf den zu zahlenden Unterhalt muss zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern unterschieden werden. Bei minderjährigen Kindern erhält in der Regel der betreuende Elternteil das Kindergeld. Der unterhaltspflichtige Elternteil kann dann die Hälfte dieses Kindergelds auf den Unterhalt, den er zahlen muss, anrechnen. Derzeit beträgt das Kindergeld z.B. für die ersten beiden Kinder jeweils 184,- Euro. Die Hälfte davon, also 92,- Euro, kann der Unterhaltspflichtige vom Kindesunterhalt abziehen. Für das dritte Kind beträgt das Kindergeld zur Zeit 190,- Euro. Der unterhaltspflichtige Elternteil, der das Kindergeld nicht bekommt, kann also für das dritte Kind 95,- Euro von dem nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlenden Unterhaltsbetrages abziehen. Ab dem vierten Kind beträgt der Unterhalt sogar 215,- Euro, so dass der Unterhaltspflichtige ab dem vierten Kind 107,50 Euro von dem nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle zu zahlenden Unterhalts abziehen kann. Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld vollständig auf den zu zahlenden Unterhalt angerechnet.
Viele Fragen zum Thema Unterhalt und Kindergeld können die Familienrechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline bereits in wenigen Minuten am Telefon beantworten. Stand: 27.01.2012