Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Unterhalt für Kinder
Der Unterhaltsanspruch zwischen Eltern und Kindern beruht auf dem Verwandtschaftsverhältnis, so dass es unerheblich ist, ob dem zum Barunterhalt verpflichteten Elternteil die elterliche Sorge zusteht oder nicht. Eheliche und nichteheliche Kinder sind gleichgestellt. Zur Unterhaltsermittlung sind die Fragen nach der Anspruchsgrundlage (§ 1601 BGB - Bürgerliches Gesetzbuch), nach der Bedürftigkeit (§ 1602 BGB), nach der Höhe des Unterhalts (§ 1610 BGB) und schließlich nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (§ 1603 BGB) zu klären. Auch ist zur Berechnung zwischen folgenden Fällen zu unterscheiden: - minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen - minderjährige Kinder mit eigenem Einkommen - volljährige unverheiratete Schüler, die gem. § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB den minderjährigen unverheirateten Kindern gleich stehen, solange sie das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und im Haushalt mindestens eines Elternteils leben - volljährige Kinder, die nicht gem. § 1603 BGB minderjährigen Kindern gleichgestellt sind, und noch im Haushalt eines Elternteils wohnen, Azubis, Schüler nach Vollendung des 21. Lebensjahres, Studenten, Arbeitslose - alle volljährigen Kinder mit eigenem Hausstand.
Ein im Familienrecht erfahrener Anwalt kann Ihnen i. d. R. innerhalb weniger Minuten Auskunft zu den einzelnen Unterhaltstatbeständen geben und beurteilen, ob ein Unterhaltsanspruch besteht. Stand: 12.07.2010
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