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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Unterhalt Ausbildung

Der Ausbildungsunterhalt ist ein Teil des Kindesunterhalts und findet seine Rechtsgrundlage in § 1610 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Die Unterhaltspflicht besteht zunächst bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Kind eine erste komplette Berufsausbildung beendet hat. Dieser Zeitpunkt kann sehr variieren; so kann die Berufsausbildung zum Beispiel bereits nach einer Lehre mit 18 Jahren beendet sein oder erst nach einem Medizinstudium mit 28.

Der Unterhalt muss bei minderjährigen Kindern als Betreuungs- und Barunterhalt geleistet werden. Der Betreuungsunterhalt besteht in der Versorgung und Pflege des Kindes; leben die Eltern getrennt, leistet in der Regel derjenige, bei dem die Kinder nicht leben, den Barunterhalt.

Bei volljährigen Kindern sind grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig, da ein volljähriges Kind nicht mehr betreut werden muss. Das Ausbildungsgehalt wird bedarfsmindernd auf den Unterhaltsanspruch angerechnet.

Unterhaltsrecht ist ein weitgefächertes Gebiet, bei dem es viel zu beachten gibt. Insbesondere ist jeder Fall unterschiedlich. Unsere Familienrechtsanwälte beantworten schnell und verständlich Ihre Fragen zum Thema Ausbildungsunterhalt. Bitte halten Sie eventuell erforderliche Unterlagen (z. B. Einkommensbelege) für Ihr Telefonat bereit. Unterhaltsberechnungen werden durch unsere Kooperationsanwälte im Rahmen der E-Mail Beratung angeboten.
Stand: 19.02.2010

   
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