Umgangsvereitelung: Wenn ein Elternteil den Umgang verweigert

Auch nach einer Trennung steht beiden Elternteilen ein Umgangsrecht zu. Das heißt, sowohl Vater als auch Mutter sollen Ihr gemeinsames Kind regelmäßig sehen dürfen. Was in der Theorie so einfach klingt, lässt sich aber in der Praxis nicht immer ohne rechtliche Hilfe umsetzen. Denn gerade nach einer Trennung sind die Fronten oft verhärtet und es kommt zum Streit über den Umgang mit dem gemeinsamen Kind. Wir klären, welche Rechte Ihnen zustehen und wie Sie diese durchsetzen können.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Rechtlicher Hintergrund

Das Umgangsrecht mit dem eigenen Kind steht beiden Elternteilen gleichermaßen zu und steht unter gesetzlichem Schutz. In dieser Form ist es sogar im Grundgesetz verankert: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“ (Art. 6 Abs. 2 GG).

Weiter ist der Umgang des Kindes mit den Eltern in § 1684 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) definiert. Hier heißt es in Absatz 1: „Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.“

Kommt es zu einer Trennung der Eltern, muss der Elternteil, der das vorrangige Sorgerecht innehat – also derjenige, bei dem das Kind lebt – dem anderen Elternteil den Umgang mit dem gemeinsamen Kind ermöglichen.

In welchem Umfang das Umgangsrecht allerdings realisiert wird, entscheiden Sie als Eltern selbst in individuellen Absprachen.

Werden Sie sich nicht einig, wie oft, wie lange, wann und wo der Umgang mit dem Kind realisiert werden soll, kann das Jugendamt Sie bei einer einvernehmlichen Lösung unterstützen. Wenn es dennoch zu keiner Einigung kommt, vermittelt das Familiengericht und stellt verbindliche Regelungen auf, an die sich beide Elternteile halten müssen. Verweigert ein Elternteil dem anderen jedoch diesen Umgang, spricht man von Umgangsverweigerung oder Umgangsvereitelung.

Welche Gründe können eine Verweigerung des Umgangs rechtfertigen?

In bestimmten seltenen Situationen kann eine Umgangsverweigerung oder eine Einschränkung des Umgangs gerechtfertigt sein. Das ist dann der Fall, wenn das Kindeswohl in Gefahr ist - beispielsweise, wenn der oder die Umgangsberechtigte unter einer ansteckenden Krankheit leidet und das Kind nicht vor einer Übertragung geschützt werden kann, wenn das Kind Verhaltensauffälligkeiten zeigt, die mit dem Umgang eines Elternteils zusammenhängen, oder wenn der Umgangsberechtigte alkohol- oder drogenabhängig ist und der Betreuung des Kindes nicht gerecht werden kann. Bei erwiesenen körperlichen Misshandlungen oder sexuellem Missbrauch ist es ebenso möglich, den Umgang auszuschließen.

Achtung: Auch, wenn eine Vereitelung des Umgangs als angemessen erscheint, sollten Sie diese nicht eigenmächtig durchsetzen. Stattdessen gilt es hier, das Gericht oder Jugendamt einzuschalten. Denn letztendlich kann nur das Familiengericht einen Ausschluss des Umgangs anordnen. Im Einzelfall schränkt es auch lediglich das Umgangsrecht ein oder ordnet begleiteten Umgang an.

Sehen Sie in Ihrem Ex-Partner eine Gefahr für Ihr gemeinsames Kind oder möchten ihn aus anderen berechtigten Gründen vom Umgang ausschließen? Die selbstständigen Kooperationsanwälte der DAHAG helfen Ihnen bei Fragen zum Umgangsrecht sofort weiter. Schildern Sie einfach Ihren Fall am Telefon oder über unser Online-Formular, um eine fundierte Ersteinschätzung, einen Überblick über Ihre rechtlichen Möglichkeiten und rechtssichere Tipps für Ihr weiteres Vorgehen zu erhalten.

Was, wenn ein Elternteil den Umgang grundlos verweigert?

Liegt für eine Umgangsvereitelung kein triftiger Grund vor, verstößt der verweigernde Elternteil gegen das Gesetz. Denn in § 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB heißt es klar: „Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.“

Verhindert die Mutter also beispielsweise den Kontakt zum Vater, indem sie mit ihrem Kind zu den vereinbarten Abholzeiten wiederholt unterwegs ist, kann der Vater sich an das Jugendamt oder das Familiengericht wenden, um sein Umgangsrecht durchzusetzen.

Umgekehrt kann aber auch die Mutter gegen den Vater vorgehen, wenn dieser sich nicht an die vereinbarten Zeiten hält und das gemeinsame Kind immer wieder zu spät zurückbringt.

Welche Konsequenzen drohen bei einer solchen Umgangsverweigerung?

Im Falle einer Umgangsverweigerung versuchen zunächst das Jugendamt oder das Familiengericht zu vermitteln. Kommt es jedoch wiederholt zu Vorfällen, in denen ein Elternteil dem anderen den Umgang vorenthält, können auch Strafen wie Ordnungsgelder oder gar eine Ordnungshaft drohen. Im drastischsten Fall kann es auch zu einem Entzug des Sorgerechts und seiner Übertragung auf den Umgangsberechtigten kommen.

Auch kann ein Elternteil, dem durch die Umgangsverweigerung ein finanzieller Schaden entstanden ist, diesen als Schadensersatz zurückfordern. Ein Beispiel: Der Vater hat für sich und den Sohn teure Flüge gebucht und sich mit der Mutter darauf geeinigt, diesen am Morgen des Abreisetages abzuholen. Die Mutter setzt sich jedoch über diese Vereinbarung hinweg und verweigert die Abholung ohne triftigen Grund. Können Vater und Kind die Reise nicht antreten oder entstehen dem Vater durch die daraus resultierende Verspätung erhebliche Mehrkosten, steht ihm ein Schadensersatz zu. So hat das Gericht in ähnlichen Fällen entschieden (OLG Hamburg, Beschluss vom 09.05.2017, Az. 7 UF 75/16 und OLG Bremen, Beschluss vom 24.11.2017, Az. 4 U 61/17).


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