Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Trennungsunterhalt
Gem. § 1361 Abs.1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann ein Ehegatte vom anderen bei nicht nur vorübergehender Trennung, einen angemessenen Unterhalt verlangen. Trennungsunterhalt ist derjenige Unterhalt, der von Beginn der Trennung bis zur Scheidung fällig wird. Nach der Scheidung heißt der Unterhalt nachehelicher Unterhalt.
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt ist nicht von weiteren Voraussetzungen wie Dauer der Ehe, Kinderbetreuung, Alter oder Krankheit abhängig, wie dies beim nachehelichen Unterhalt der Fall ist. Es kommt einzig darauf an ob der Unterhaltsberechtigte bedürftig und der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist. Was dem weniger verdienenden Ehegatten zusteht, orientiert sich an den Vermögens- und Einkommensverhältnissen und dem Lebensstandard der Eheleute.
Der Trennungsunterhalt kann aus verschiedenen Positionen bestehen:
- den "normalen" Unterhalt = Elementarunterhalt - trennungsbedingtem Mehrbedarf - einem Anspruch auf Vorsorgeunterhalt ( Rentenversicherung) - einem Anspruch auf Krankenversicherung.
Auf Trennungsunterhalt kann im voraus, also z.B. in einem Ehevertrag, nicht wirksam verzichtet werden.
Zu beachten ist aber, dass ein Titel über Trennungsunterhalt nur Gültigkeit hat bis zur rechtskräftigen Ehescheidung.
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