Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Trennungsjahr
Nach dem Grundgesetz stehen Ehe und Familie unter besonderem Schutz des Staates, Art. 6 GG (Grundgesetz). Ausfluss dieses Prinzips ist, dass eine Ehe erst geschieden werden kann, wenn beide Partner eine Überlegungszeit hatten, diese hat der Gesetzgeber auf ein Jahr festgelegt, das so genannte Trennungsjahr, geregelt in § 1567 BGB.
Nur in ganz engen Ausnahmefällen kann auf das Trennungsjahr verzichtet werden, namentlich wenn einem Ehepartner das Festhalten an der Ehe für ein weiteres Jahr nicht zugemutet werden kann, etwa bei häuslicher Gewalt oder ähnlich schwer wiegenden Gründen.
Ansonsten geht der Gesetzgeber davon aus, dass nach einer Trennung von einem Jahr die Ehe gescheitert ist. Trennung bedeutet dabei, dass eine häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht. Ausdrücklich festgeschrieben im Gesetz ist, dass die Partner in einer gemeinsamen Haus oder Wohnung getrennt leben können. Es muss also nicht notwendig einer ausziehen. Stand: 17.11.2011
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