Rechtsberatung Hotline
zur Startseite zum ImpressumKontaktzum Pressebereich
für Anwältefür MitgliederNewsletter bestellenzu den FAQs
Stellenangebote Datenschutzerklärung
Anwaltshotline: Sofort telefonische Rechtsberatung E-Mail-Beratung: Rechtsberatung E-Mail Vertragscenter: Download von Verträgen, Musterschreiben und Leitfäden Anwaltssuche: Bundesweite Suche nach Rechtsanwälten und Kanzleien

Telefonische Rechtsberatung zum Thema Studentenunterhalt

Tipps & Service

 

Anrufen ohne 0900-Nr.

 

Mitglied werden

 

Newsletter bestellen

 

Seite empfehlen

 

Zu Favoriten hinzufügen

 

Alle Durchwahlen drucken

 

Login

Durchwahl zum Thema Studentenunterhalt
(Familienrecht)
0900-1 875 009-086
(1,99 EUR/Min* | 07:00 - 01:00Uhr)
Familienrecht
Tüv Service tested Noch mehr Qualität:
Bewerten auch Sie den Anwalt
nach dem Gespräch !

Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Studentenunterhalt

Auszugehen ist zunächst von den von den Oberlandesgerichten und dem BGH anerkannten Richtlinien, dass Eltern auch nach dem 18. Geburtstag ihren Kindern noch Unterhalt schulden, sofern sie sich in der Ausbildung oder einem Studium befinden.

Für Studenten sehen die Leitlinien der Oberlandesgerichte gesonderte Bedarfssätze vor, die danach unterscheiden, ob das Kind auswärts oder bei einem oder beiden Eltern wohnt. Für Studenten mit eigenem Haushalt sind in den meisten Unterhaltsleitlinien pauschale Bedarfssätze angesetzt, im Gebiet der alten Bundesrepublik seit dem 01.07.2005 640 Euro, in den neuen Bundesländern 590 Euro. Je nach Einzelfall können auch höhere oder niedrigere Beträge in Betracht kommen, etwa bei Einkünften der Eltern oberhalb der 13. Einkommensgruppe. Die Unterhaltsverpflichtung der Eltern erstreckt sich nur auf ein Erststudium lediglich bei einem Studienwechsel nach einer Orientierungszeit von ein bis zwei Semestern kommt eine weiter Finanzierung in Betracht. Ein Auslandsstudium kann finanziert werden müssen. Dem Kind steht ein gewisser Spielraum bei der Auswahl der Lehrveranstaltungen und dem Aufbau des Studiums zu. Allerdings gilt immer der Grundsatz, dass das Studium mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit aufzunehmen und zu beenden ist. Dabei ist ein Studienplan einzuhalten, da der Unterhalt nur für eine übliche Ausbildungsdauer geschuldet ist. Daher erstreckt sich die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung für Studenten grundsätzlich nur auf die Zeit bis zum Examen. Weiterbildung ist im Gegensatz dazu z.B. die Promotion, für die kein Unterhalt mehr geschuldet wird. In diesem Zusammenhang ist eine Teilzeitarbeit dem Studenten zumutbar.

Bei weiteren Fragen zum Thema Studentenunterhalt stehen Ihnen die erfahrenen Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline gerne telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung.
Stand: 26.04.2010

   
Ähnliche Themen:

Rechtsanwälte Familienrecht Verfügung Studium Wettbewerbsrecht 
Teilzeitarbeit Unterhaltsleistung Promotion Anwaltshotline 
Richtlinien Unterhaltsleitlinien Ausbildung Unterhalt Weiterbildung 
Unterhaltsverpflichtung Adoptionsrecht Studenten 
Einige Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline:
Rechtsanwältin
Gudrun Schackmar
Rechtsanwältin
Mandy Turowski
Rechtsanwältin
Silke Fasterling
Rechtsanwältin
Cathrin Meyer-Hennecke
Suche nach
Rechtsbegriffen:
 
Ticker
Deutsche Anwaltshotline
Jura-Ticker für Ihre Seite?
Einfach hier klicken.
Weitere Dienste:
Deutsche Anwaltshotline in Social Media

Deutsche Anwaltshotline auf facebook Deutsche Anwaltshotline auf google+ Deutsche Anwaltshotline auf twitter Deutsche Anwaltshotline Social Media Vorteile
Rechtsberatung in folgenden Sprachen:

 

Russisch [Русский]

 

Englisch [English]

 

Türkisch [Türkçe]

 

Griechisch [Eλληνικα]

 

Spanisch [Español]

 

Französisch [Français]

 

Deutsch

Vorteile

Weitere Projekte der Deutschen Anwaltshotline: Anwaltsverzeichnis | Deutsches Rechtsforum