Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Studentenunterhalt
Auszugehen ist zunächst von den von den Oberlandesgerichten und dem BGH anerkannten Richtlinien, dass Eltern auch nach dem 18. Geburtstag ihren Kindern noch Unterhalt schulden, sofern sie sich in der Ausbildung oder einem Studium befinden.
Für Studenten sehen die Leitlinien der Oberlandesgerichte gesonderte Bedarfssätze vor, die danach unterscheiden, ob das Kind auswärts oder bei einem oder beiden Eltern wohnt. Für Studenten mit eigenem Haushalt sind in den meisten Unterhaltsleitlinien pauschale Bedarfssätze angesetzt, im Gebiet der alten Bundesrepublik seit dem 01.07.2005 640 Euro, in den neuen Bundesländern 590 Euro. Je nach Einzelfall können auch höhere oder niedrigere Beträge in Betracht kommen, etwa bei Einkünften der Eltern oberhalb der 13. Einkommensgruppe. Die Unterhaltsverpflichtung der Eltern erstreckt sich nur auf ein Erststudium lediglich bei einem Studienwechsel nach einer Orientierungszeit von ein bis zwei Semestern kommt eine weiter Finanzierung in Betracht. Ein Auslandsstudium kann finanziert werden müssen. Dem Kind steht ein gewisser Spielraum bei der Auswahl der Lehrveranstaltungen und dem Aufbau des Studiums zu. Allerdings gilt immer der Grundsatz, dass das Studium mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit aufzunehmen und zu beenden ist. Dabei ist ein Studienplan einzuhalten, da der Unterhalt nur für eine übliche Ausbildungsdauer geschuldet ist. Daher erstreckt sich die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung für Studenten grundsätzlich nur auf die Zeit bis zum Examen. Weiterbildung ist im Gegensatz dazu z.B. die Promotion, für die kein Unterhalt mehr geschuldet wird. In diesem Zusammenhang ist eine Teilzeitarbeit dem Studenten zumutbar.
Bei weiteren Fragen zum Thema Studentenunterhalt stehen Ihnen die erfahrenen Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline gerne telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung.
Stand: 26.04.2010