Pole scheitert mit Antrag auf Polnisch-Schulunterricht für den SohnNürnberg (D-AH) - An welchen Wahlfächern in der Schule ein Kind getrennt lebender Eltern teilnehmen soll, hat allein das sorgeberechtigte Elternteil zu entscheiden. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, ob dies ein Deutscher oder ein Ausländer ist. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Minden entschieden (Az. 2 K 2135/06). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, wiesen die Richter damit den Antrag eines Mannes zurück, der die Einrichtung von zusätzlichem Polnisch-Unterricht an der Schule seines Sohnes verlangte. Die Klage des polnischen Staatsangehörigen scheiterte daran, dass nicht er, sondern die von ihm geschiedene Mutter des Jungen das alleinige Sorgerecht hat. Die unterschiedlichen Interessen getrennt lebender Eltern sind aber Sache des Familiengerichts - nicht der Verwaltungsrichter. So war denn das Mindener Gericht auch ausdrücklich froh darüber, im vorliegenden Fall mangels Sorgerechts des Vaters nicht mehr weiter entscheiden zu müssen, ob und inwieweit eine deutsche Schule überhaupt verpflichtet sein kann, außerhalb des allgemeinen Fächerangebots zusätzlichen Fremdsprachen-Unterricht für Ausländer-Kinder anzubieten.
| Durchwahl zum Thema Sorgerecht (Familienrecht) |  | 0900-1 875 008-757 | | | (1,99 EUR/Min* | 07:00 - 01:00Uhr) | | Sie sprechen sofort mit einem Rechtsanwalt | |  |
Frage: Meine Ex-Lebensgefährtin und ich haben eine Tochter von 6 Jahren. Wir haben uns im guten getrennt und sind Freunde geblieben. Dann hat sie auf Arbeit einen Mann kennengelernt und ist (war) mit ihm zusammen. Dieser Mann hat laut eigener Aussage eine Verurteilung wegen Körperverletzung und wurde zu 5.000 Euro Geldstrafe verurteilt. Zudem ist er ziemlich aggresiv, vorallem unter Alkohol! Ich habe die Mutter meiner Tochter schon öfters gebeten, dass sie dafür sorgen soll, dass er sich von dem Kind fernhält,da ich Angst um die Gesundheit und die Seele meiner Tochter habe. Da wir beide das gemeinsame Sorgerecht haben, ist meine Frage: kann ich dem Mann den Umgang und den Kontakt jeglicher Art zu meiner Tochter untersagen?
Antwort: Aus Ihrer Sachverhaltsschilderung geht nicht hervor, ob Ihre Ex-Lebensgefährtin und Ihr neuer Lebenspartner noch zusammen sind oder gar zusammen wohnen. Ich gehe davon aus, das dies nicht der Fall ist. Grundsätzlich können Sie als Sorgeberechtigter den Personen den Umgang zu Ihrem Kind verwehren, bei denen es zu einer Kindeswohlgefährdung kommt, § 1626 Abs.3 S.2 BGB. An eine Kindeswohlgefährdung jedoch sind hohe Maßstäbe geknüpft. In den von Ihnen geschilderten Fällen kommt das Verhalten des neuen Lebenspartners der Kindesmutter einer Kindeswohlgefährdung immer näher. Diese sehe ich jedoch derzeit noch nicht, obwohl ich das geschilderte Verhalten bedenklich und beobachtungswürdig finde. Allein durch die Verurteilung wegen Körperverletzung natürlich noch nicht, auch nicht durch aggressives Verhalten durch Alkoholkonsum, jedoch durch die von Ihnen geschilderten Ausraster in Anwesenheit Ihrer Tochter. Eine Kindeswohlgefährdung liegt dann vor, wenn diese mehrfach und in besonderem Ausmaße vorkommen. Diese müssen Sie jedoch detailiert nachweisen, was in Ihrer Lebenssituation sicher schwierig ist, wenn Ihnen die Kindesmutter davon nicht berichtet. Sollten Sich die Vorfälle häufen und sich ein Umgangsverbot gegenüber dem neuen Lebenspartner nicht vermeiden lassen, müssen Sie dieses schriftlich ausüben. Zustellung entweder vorab per Fax oder per Einschreiben / Rückschein, dass Sie den Zugang nachweisen können. Sollte sich der Lebenspartner darüber hinwegsetzten, müssen Sie Ihr Umgangsverbot gerichtlich geltend machen, am besten unter Einforderung eines Ordnungsgeldes für jede Zuwiderhandlung.
Dabei müssen Sie aber immer berücksichtigen, dass Sie dem Gericht damit auch indirekt zur Kenntnis geben, dass die Kindesmutter ( bei der die gemeinsame Tochter offensichtlich überwiegend lebt ) nicht in der Lage ist, angemessen für das Kindeswohl zu sorgen. Bei derartigen Befürchtungen schaltet sich sehr leicht das Jugendamt ( Familienhelfer oder Verfahrenspfleger) ein.
Eine Alternative dazu ist noch die gerichtliche Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf Sie, was aber auch bedeutet, das Ihre Tochter überwiegend bei Ihnen lebt.
Rechtsanwältin Mandy Turowski


Frage: Möchte gern wissen, ob mein Ex-Freund, der 1200 Euro verdient, Kinderunterhalt zahlen muss? Unser Kind ist fast vier Jahre alt. Ich arbeite Teilzeit 24h/Monat, damit ich mit meinem Kind zusammen sein kann. Mein Ex-Freund sagt, er gib mir nicht mehr als 200 Euro im Monat, aber ich finde es zu wenig, weil ich noch Miete zahlen muss und Spesen. Der Finanzamt gibt ihm 300 Euro im Monat fur unser Kind und ich finde, dass er mir dieses Geld geben kann. Ich nehme Tabletten gegen Panikzustände. Ich bin nicht geisteskrank, aber er sagt, entweder nimmst die 200 euro oder ich nehme dir unser Kind weg.
Antwort: Sehr geehrte Mandantin, ich danke für den Auftrag und muss leider sagen, dass der Unterhaltsanspruch tatsächlich nach der Düsseldorfer Tabelle 214,00 € beträgt. Die Zahlungen, die Ihr Freund vom Finanzamt erhält, ist mit Sicherheit die Nettolohnerhöhung durch die Eintragung eines Kinderfreibetrages. Durch diesen Vorteil ist er überhaupt in der Lage, den Kindesunterhalt zu zahlen. Das Kind kann er Ihnen nicht nehmen. Ich gehe davon aus, dass sie das alleinige Sorgerecht haben. Selbst wenn Sie und Ihr Freund das gemeinsame Sorgerecht haben, kann die Abänderung nur Erfolg haben, wenn er vortragen kann, dass in Ihrer Obhut das Kindeswohl gefährdet ist. Ich gehe davon aus, dass er Sie nur einschüchtern will, sodass sie sich zunächst keine Sorgen in diese Richtung machen müssen. Nachstehend habe ich den Unterhalt genau berechnet: Hauptverdiener (Mann): Monatsnettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit 1.200,00 € ./. Berufsaufwand (pauschal 5 %) 60,00 € = bereinigtes Erwerbseinkommen: 1.140,00 € = Bereinigtes Gesamteinkommen des Hauptverdieners 1.140,00 €
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2009 Hauptverdiener = Bedarf nach Einkommensgruppe 2 (1.500,00 € bis 1.900,00 €)
Kind Kind (* 12.09.2006, 3 J) Barunterhaltspflicht des Hauptverdieners Bedarf des minderj.Kinds (Tab.unterhalt): 296,00 € = 105,0 % des Mindestunterhalts Der andere Elternteil erbringt Betreuungsunterhaltleistungen (§ 1606 III 2 BGB) Bedarfsdeckende, hälftige Heranziehung des Kindergelds 82,00 € Der ungedeckte Gesamtbedarf beträgt: 214,00 € Anspruch gegen Hauptverdiener: 214,00 € Kindergeldbezug: Zweitverdiener. Zahlbetrag Hauptverdiener: 214,00 €
MANGELFALLBERECHNUNG Obige Ergebnisse verändern sich aufgrund nachfolgender Vorgaben:
? Selbstbehaltsätze: ? Notwendiger Selbstbehalt 900,00 € (HV), 770,00 € (ZV), 770,00 € (wE). ? Angemessener Selbstbehalt 1.100,00 € (HV), 1.100,00 € (ZV), 1.100,00 € (wE).
? Änderung beim Kindesunterhalt: ? Nachrang volljähriger, nicht privilegierter Kinder ? Minderjährigenunterhalt wird als Zahlbetrag (LL Ziff.23.1) einbezogen.
= Kindesunterhalt im Mangelfall:
Kind Kind Einsatzbetrag: 296,00 € = 105,0 % des Mindestunterhalts zuzügl. Mehrbedarf, abzügl. bedarfsdeckende Einkünfte - wie vorne - = gegenüber dem Hauptverdiener: Unterhaltsquote = 214,00 €
ZAHLBETRÄGE Mann (HV) Frau (ZV)
Kind Kind: 214,00 = Summe des Kindesunterhalts: 214 €
Rechtsanwältin Anette Führing

 |