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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Sorgeerklärung

Seit dem 01.07.1998 besteht die Möglichkeit für nicht miteinander verheiratete Eltern, die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam auszuüben. Vor oder nach der Geburt des Kindes können die Eltern auf freiwilliger Basis die gemeinsame elterliche Sorge erklären (§§ 1626a ff. BGB - Bürgerliches Gesetzbuch).
Diese Sorgeerklärung kann zu ihrer Wirksamkeit kostenfrei beim Jugendamt oder gegen Gebühren beim Notar beurkundet werden. Eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung muss dann nicht erfolgen.

Lebt das Kind tatsächlich nur im Haushalt eines Elternteils, so behält dieser trotz gemeinsamer elterlicher Sorge das Alleinentscheidungsrecht in Angelegenheiten des täglichen Lebens.
Nach der abgegebenen Sorgeerklärung besteht keine Möglichkeit des Widerrufs oder des Rücktritts. Jeder Elternteil kann aber dennoch einen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge beim Familiengericht stellen.

Sollten Sie Fragen zu diesem Themengebiet haben, wenden Sie sich bitte an unsere Anwältinnen und Anwälte aus dem Bereich Familienrecht.
Stand: 12.07.2010

   
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