Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Scheidungsverfahren
Das Scheidungsverfahren richtet sich seit 01.09.2009 in wesentlichen Teilen nicht mehr wir früher nach der Zivilprozessordnung sondern nach dem FamFG (=Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) geregelt. Nach wie vor wird das Scheidungsverfahren zwingend vor den Familiengerichten geführt. Es besteht Anwaltszwang. Das heißt, zumindest derjenige Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellen möchte, braucht einen Scheidungsanwalt. Der Antragsgegner braucht nur dann einen Anwalt, wenn er eigene Anträge im Verfahren stellen will. Etwa einen Versorgungsausgleichsverzicht erklären möchte.
Im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren wird von Amts wegen der Versorgungsausgleich durchgeführt. Es können auf Antrag allerdings noch weitere familienrechtliche Bereiche in den sogenannten Scheidungsverbund hineingezogen werden. Dies kommt zum Beispiel für die Bereiche Sorgerecht, Umgangsrecht, Unterhalt, Wohnungszuweisung, Hausrat oder Zugewinnausgleich in Betracht.
Der Familienrichter überzeugt sich durch Anhörung der Ehegatten darüber, dass die Ehe zerrüttet ist. Sind alle Themenkomplexe im Scheidungsverbund entscheidungsreif, ergeht ein Urteil. Dagegen kann Berufung beim Oberlandesgericht eingelegt werden.
Das Scheidungsverfahren ist natürlich wesentlich komplexer als in dem Abriss dargestellt. Für die nicht anwaltlich vertretene Partei empfiehlt es sich bei Unsicherheiten Rechtsrat bei versierten Familienrechtsanwälten einzuholen. Unsere Kooperationsanwälte aus diesem Bereich stehen Ihnen täglich von 8 bis 24 Uhr per Telefon und schriftlich per E-Mail zur Verfügung und beraten Sie schnell und diskret.
Stand: 19.07.2010
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