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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Scheidungsrecht

Das Scheidungsrecht ist im Wesentlichen enthalten im 4. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unter den Vorschriften §§ 1564 ff. BGB. In diesen Vorschriften ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Ehe einer Partei geschieden werden kann. Im deutschen Scheidungsrecht gilt das Zerrüttungsprinzip gem. § 1565 BGB, wonach die Ehe geschieden wird, wenn sie gescheitert ist oder eine besondere Härte vorliegt.

Die Ehescheidung erfolgt durch Urteil des Familiengerichts. Sie erfolgt auf Antrag eines Ehegatten oder auf beiderseitigem Antrag. Letzter ist oftmals sinnvoll, da manchmal eine Partei kurzfristig den Antrag zurückziehen kann, weil er Reue zeigt.

Im Scheidungsrecht ist außerdem die Durchführung des Versorgungsausgleichs geregelt, Zugewinnausgleich, Zahlung von Unterhalt und auch Sorgerecht hinsichtlich der ehelichen Kinder.

Die Scheidung von eingetragener Lebenspartnerschaft, die seit 2005 in Deutschland möglich ist, richtet sich dagegen nach §§ 15 ff. Lebenspartnerschaftsgesetz. In diesem Gesetz werden stellenweise auf das Scheidungsrecht des BGB hingewiesen.

Mehr zum Thema Scheidungsrecht beantworten unsere Anwälte und Anwältinnen des Fachbereichs Familienrecht gerne per Telefon und Email.
Stand: 21.12.2011
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Frage: Vor sieben Jahren lernte ich, damals 55 Jahre und verwitwet, meinen jetzigen Ehemann (damals 32 Jahre alt) kennen. Seit 6 Jahren sind wir total normal verheiratet. Mein Mann, Tunesier, hat durch dies...
Antwort: Sehr geehrte Mandant, ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte: 1. Grundsätzlich haben Sie gegen Ihren jetzigen Ehemann Unterhaltsansprüche auf Getrenntlebens- und Ehegattenunterhalt, wenn man die von Ihnen geschilderten Einkommensverhältnisse berücksichtigt. Darau ...⇒ zum vollständigen Fall



Frage: Vor sieben Jahren lernte ich, damals 55 Jahre und verwitwet, meinen jetzigen Ehemann (damals 32 Jahre alt) kennen. Seit 6 Jahren sind wir total normal verheiratet.
Mein Mann, Tunesier, hat durch diese Ehe mit mir im November 2009 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Seit Beginn dieses Jahres möchte er nun plötzlich unsere eheliche Gemeinschaft verlassen. Er bewirbt sich seit Januar in der Schweiz um eine Stellung.
Von Beruf ist er Rezeptionist mit Festanstellung in einem sehr guten Hamburger Hotel.

Ich habe 2004 meine Witwenrente gegen diesen Mann eingetauscht, weil er mir glaubhaft versprach, für mich zu sorgen, bis an mein Lebensende. Gesorgt hat er bisher auch immer gut für mich, aber was passiert, wenn er in die Schweiz geht, bzw. wie wohl seine Planung ist, nach Tunesien ?

Eine Freundin sagte mir, ich könne diese Ehe als Scheinehe annulieren lassen, meinem Mann würde dann die deutsche Staatsangehörigkeit aberkannt, er müsste Deutschland verlassen, ich wiederum könnte meinen Witwenstatus zurückerhalten.
Ist diese Information korrekt, bzw. würde es einen Weg zurück zur Witwenrente geben? (diese lag 2003 bei 1000 Euro). Meine eigene Rente, ich bin jetzt 62 Jahre alt, liegt bei 368 Euro, also zum Leben zu wenig.

Als wir geheiratet haben, nahm ich meinem Mann das versprechen ab, dass wir uns nie scheiden lassen würden. Er versprach mir 50 Jahre Treue. Kinder wollte er keine, seine Exfreundin in Tunesien musste deshalb zweimal abtreiben lassen. Plötzlich hört er nun doch seine biologische Uhr ticken und hat festgestellt, dass er ja noch jung ist und seine Lebensplanung nun eine andere ist als vor 7 Jahren. Dafür soll ich doch als gute Frau Verständnis haben. Ich liebe meinen Mann sehr, möchte ihn grundsätzlich nicht verlieren, aber aufhalten werde ich ihn wohl nicht können.
Wenn es keinen Weg zur Witwenrente zurück gibt, wie lange kann ich eine Scheidung hinauszögern?

Antwort: Sehr geehrte Mandant,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

1. Grundsätzlich haben Sie gegen Ihren jetzigen Ehemann Unterhaltsansprüche auf Getrenntlebens- und Ehegattenunterhalt, wenn man die von Ihnen geschilderten Einkommensverhältnisse berücksichtigt. Darauf können Sie ihn schon mal auf jeden Fall hinweisen. Inwieweit diese allerdings durchsetzbar sind, wenn er sich ins Ausland absetzt, kann fraglich sein - das gilt besonders für Tunesien.

2. Annullieren lassen können Sie nur eine Scheinehe, ansonsten gilt Scheidungsrecht. Zur Annullierung kann ich Ihnen nicht raten, weil Sie selbst im Falle einer solchen Erklärung strafrechtlich belangt werden können - Sie haben einer Ehe unter solchen Voraussetzungen schließlich zugestimmt. Besser also, man beantragt die Scheidung oder Sie überlassen die Beantragung Ihrem Ehemann - mit Blick auf die Witwenrente bezweifle ich aber, dass Sie von einer Verzögerung Vorteile haben, besonders, wenn er keinen Unterhalt zahlt.

3. Gemäß § 46 SGB VI soll die Witwenrente die Existenz nach Tod des Ehegatten sichern helfen - deshalb sieht das Gesetz ein einmaliges Wiederaufleben, wie in Ihrem Falle vor. Hierzu müssen die gleichen Voraussetzungen gegeben sein, wie bei Bezug der erstmaligen Rente - was bei Ihnen gegeben sein dürfte.
Sobald Ihre jetzige (neue) Ehe endet, etwa durch Scheidung, können Sie einen Antrag auf Witwenrente stellen, die seit 2002 nur noch 55% beträgt, nicht mehr wie zuvor 60%. Sollten Sie allerdings nochmal heiraten, fällt der Anspruch endgültig fort. Er lebt dann nie wieder auf.

4. Anzurechnen sind solche Leistungen und Renten, die Sie aus Anlaß des Endes der erstmaligen Witwenrente erhalten haben - hier müssten eigentlich Sie bei Wiederheirat die "24-Monatsabfindung"- erhalten haben. Hier wird für jeden Kalendermonat, der auf die Zeit nach Auflösung der erneuten Ehe bis zum Ablauf des 24. Monats nach Ablauf des Monats der Wiederheirat entfällt, von dieser Rente ein Vierundzwanzigstel der Rentenbafindung in angemessenen Teilbeträgen einbehalten.

Heißt also, dass Sie einen Anspruch grundsätzlich geltend machen können, die Abfindung jedoch ratierlich abgezogen wird, die Sie ggf. damals erhalten haben.


Rechtsanwalt Florian Wehner

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