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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Scheidung

Nachdem das aktuelle Scheidungsrecht das Verschuldensprinzip nicht mehr kennt, genügt als einziger Grund das Scheitern der Ehe. Nach dem Zerrüttungsprinzip gilt eine Ehe als gescheitert und kann geschieden werden, wenn die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen.
Ob und wer das Scheitern der Ehe zu verantworten hat, ist für die Scheidung selber ohne Bedeutung. Niemand wird mehr schuldig oder unschuldig geschieden.

Für die Frage, ob eine Ehe gescheitert ist, kommt es darauf an, ob die Eheleute getrennt leben und wie lange die Trennung andauert. Die Eheleute leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Zieht also einer der beiden Eheleute aus der bisherigen Ehewohnung aus und hat er die Absicht, nicht mehr zurückzukehren, so beginnt an diesem Tage das Getrenntleben. Um das Scheitern der Ehe festzustellen und damit die Ehe scheiden zu können, muss diese Trennung im Regelfall mindestens ein Jahr andauern, sog. Trennungsjahr.

Die Ehe kann nur durch gerichtlichen Beschluss auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Das Scheidungsverfahren findet vor dem Familiengericht statt. In ihm wird nicht nur über die Scheidung an sich, sondern auch über den Versorgungsausgleich entschieden; einbezogen werden kann der Zugewinnausgleich und die Regelung über die Zahlung von nachehelichem Unterhalt.

Unsere Anwälte des Fachbereichs Familienrecht beantworten sofort alle Ihre konkreten Fragen zum Thema Scheidung per Telefon.
Stand: 01.02.2010
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Frage: Mein Mann und ich leben seit ca. 4 Monaten getrennt. Ich wohne mit beiden Kindern (unter 18 Jahren) in unserem Haus (Eigentum 50:50, finanziert über Kredite), er ab 01.11. endlich in einer eigener Wohnung...
Antwort: Sehr geehrte Mandant, Im Falle von Trennung und Scheidung müssen Sie mehrere Dinge unterscheiden: Einmal die Scheidung selbst, die nach einem Jahr Trennung beim Familiengericht beantragt werden kann und dann sie so genannten Folgesachen, nämlich die Frage des Trennungs- bzw. nachehelichen Unterhaltes ...⇒ zum vollständigen Fall

Frage: 1. Schenkung und Zugewinnausgeich 2. Schulden bei Eheschließung u. Zugewinnausgleich 3. Eigentümer von KFZ 4. Eigenleistung bei Umbau zu 1. zum Kauf unserer Wohnung bekam meine Ehefrau von ihre...
Antwort: Sehr geehrter Mandant, Ihre Fragen beantworte ich wie folgt: Zu 1) Geldzuwendungen sind als Geschenk zu werten und werden beim Zugewinnausgleich dem Anfangsvermögen desjenigen Ehegatten zugeschlagen, der das Geschenk erhalten hat. Anfangsvermögen wird auf den Zeitpunkt der Eheschließung inflationsbereinigt ...⇒ zum vollständigen Fall


Morgengabe für iranische Braut

Nürnberg (D-AH) - Einer in Deutschland lebenden Iranerin, die sich von ihrem im Iran geheirateten Mann trennen will, stehe zwar auch hier die dort für den Scheidungsfall vereinbarte Morgengabe zu. Doch schon von iranischen Gerichten wird in aller Regel nicht erwartet, dass der Ehemann diese traditionell zugesagte märchenhafte Summe an Goldmünzen tatsächlich aufbringen kann. Angesichts dieses offenen Geheimnisses lehnte das Amtgericht Brühl/Rheinland jetzt den Antrag einer in Deutschland lebenden Iranerin auf staatliche Kostenbeihilfe für ein Verfahren zur Herausgabe einer solchen Morgengabe ab (Az. 32 F 353/10).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, verlangte die Frau im Zusammenhang mit ihrer Scheidung in Deutschland nunmehr 600 Bahar Azadi-Goldmünzen im Wert von 162.000 Euro, die ihr seinerzeit mit dem vom Eheschließungsnotariat im iranischen Isfahan besiegelten Vertrag über die immerwährende Ehe für den Fall der Trennung als nachträgliches Brautgeschenk zugesagt worden waren.

Dem hielt das rheinländische Gericht entgegen, dass solche traditionell übliche Versprechen im iranischen Rechtskreis zwar verbindlich, aber nichtsdestotrotz kaum erfüllbar seien. Rechnet man durchschnittlich jeweils 600 solcher Goldmünzen auf alle rund 13 Millionen Ehen im Iran hoch, ergibt sich eine Summe von 52.000 Tonnen Gold - der gesamte Weltvorrat an Münzen und Barren aus Gold in Privatbesitz und den Tresoren der Staatsbanken beläuft sich aber gerade mal auf rund tausend Tonnen mehr. Es mag die iranischen Ehemänner mit Stolz erfüllen, ihren Ehefrauen (fast) alles Gold dieser Welt zu versprechen - realistisch ist ein solches Versprechen nicht.

Damit könne die Antragsstellerin aber laut Brühler Richterspruch nicht beanspruchen, dass die Allgemeinheit die Kosten eines Verfahrens trägt, das zwar sachlich berechtigt, wirtschaftlich aber ohne Aussicht auf Erfolg ist.


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Frage: Seit sechs Jahren lebe ich getrennt von meinem Ehemann. Unsere gemeinsame Tochter (17 Jahre) lebt bei mir. Mein Mann zahlt Unterhalt. Wir haben uns entschieden, uns scheiden zu lassen. Wir sind uns einig darüber, dass jeder die persönlich erworbenen Versorgungsrechte für sich behält und keine Trennung vorgenommen wird.

Meine Daten: 1.000,00 ? Rente, 500,00 ? Betriebsrente.
Daten meines Ehemannes: 1.000,00? Rente

Können unsere Wünsche nach dem neuen Scheidungsrecht umgesetzt werden?Welche Restriktionen sind dabei zu beachten und welche Risiken der Ablehnung des Verfahrens bestehen.

Antwort: Nach dem neuen Recht, das am 01.09.2009 in Kraft treten wird, haben Sie hinsichtlich des Ausgleichs der Rentenanwartschaften quasi Vertragsfreiheit.

Eine Regelung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs können Sie also durch einen (Ehe-)vertrag treffen.

Das Familiengericht muss den Vertrag nicht mehr genehmigen (was sich in der Vergangenheit oftmals als mühsame Überzeugungsarbeit herausgestellt hat und oft auch überhaupt nicht genehmigt worden ist).

Die Grenze des Zulässigen wird die Sittenwidrigkeit sein, wie bisher bei Eheverträgen im allgemeinen auch.

Wie die Gerichte dieses Kriterium auslegen werden, wird sich erst im Laufe der Jahre zeigen. Wahrscheinlich würde zum Beispiel sittenwidrig sein, den Versorgungsausgleich kurz vor der Rente auszuschließen, damit einer der Ehegatten nach der Scheidung Sozialleistungen wie die Grundsicherung in Anspruch nehmen kann; zudem wäre das ein Vertrag zu Lasten Dritter, nämlich des Staates.


Ob eine solche Sittenwidrigkeit, ist allerdings zunächst nicht ganz klar, da die Rentenabsicherungen nach Ihrer neuen Schilderung sehr ungleich gewichtet sind (ca. 1.500 € der Frau gegen ca. 670 € des Mannes).
Allerdings müsste die Frau nach den gesetzlichen Regelungen sowieso nur einen Bruchteil ihrer Anwartschaften ausgleichen, weil sie vieles bzw. das meisste auch schon vorehelich erworben haben dürfte, und dass der Mann seine geringe Anwartschaft ganz teilen müsste.
Insofern würde der Ausschluss des Versorgungsausgleichs hier wirtschaftlich an der gesetzlichen Regelungen vermutlich nichts wesentliches ändern.

Da beide Ehegatten auch ca. das gleiche verdienen, dürften keine Beschränkungen deswegen anfallen.

Ob die Ehefrau jetzt allerdings noch berufstätig ist oder nicht, konnte ich Ihren Angaben nicht so recht entnehmen.


Die geplante Regelung wird also möglich sein.
Besondere Restriktionen werden dabei nicht mehr zu beachten sein.

Der Vertrag kann also nach menschlichem Ermessen auch nicht abgelehnt werden.



Es empfiehlt sich aber unbedingt, mit dem Einreichen des Scheidungsantrages bis nach dem 01.09.2009 zu warten, damit das neue Recht, dass die Erleichterungen mit sich bringt, auch zur Anwendung gelangt.

Das hat den weiteren Vorteil, dass dann auch die Regelung wegfällt, dass Sie mit dem Einreichen der Scheidung bis ein Jahr nach dem Abschluss des Ehevertrages über den Versorgungsausgleich warten müssen bzw. dass der Vertrag nicht unwirksam wird, wenn innerhalb eines Jahres die Scheidung beantragt wird.


Zu den Kosten:

Prognosen hierüber sind nach Erfahrungswerten recht schwierig, da die Kosten vom Streitwert abhängen und dieser wiederum davon, worum es am Ende des Verfahrens alles gegangen sein wird (Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich, Unterhalt, Scheidung, Kinder, Umgang, Sorgerecht, Hausrat usw.).

Wenn ich einmal von einem vollen Einvernehmen und nur einem Anwalt ausgehe (woran ich aber nicht recht glauben mag, zumal, wenn der Antragsgegner in Spanien wohnt und zumindest zeitweise nicht erreichbar ist; er braucht quasi schon deswegen fast einen eigenen Rechtsanwalt), fallen an Kosten ca. an:
1.900 € für den Rechtsanwalt und 800 € Gerichtskosten.


Hierbei kann es sich nach dem o.g. aber nur um eine Prognose handeln.


Rechtsanwalt Peter Muth


Frage: Mein Mann und ich leben seit ca. 4 Monaten getrennt. Ich wohne mit beiden Kindern (unter 18 Jahren) in unserem Haus (Eigentum 50:50, finanziert über Kredite), er ab 01.11. endlich in einer eigener Wohnung. Aufgrund verschiedener Entwicklungen in der Vergangenheit laufen eigentlich schon immer fast alle Kosten nahezu ausschließlich über mein Konto.

Die räumliche Trennung war für mich ein notwendiger Schritt im Chaos der letzten Monate. Im Grunde hoffe ich aber, über Therapie und Beratung die Ehe mit ihm erhalten zu können.

Meine Frage: woran und in welcher Höhe müsste mein Mann sich nun in der derzeitigen Situation trotzdem finanziell beteiligen, auch wenn ich rechtliche Schritte dazu vermeiden möchte?

Antwort: Sehr geehrte Mandant,

Im Falle von Trennung und Scheidung müssen Sie mehrere Dinge unterscheiden: Einmal die Scheidung selbst, die nach einem Jahr Trennung beim Familiengericht beantragt werden kann und dann sie so genannten Folgesachen, nämlich die Frage des Trennungs- bzw. nachehelichen Unterhaltes, die Kindschaftssachen (Unterhalt, Sorgerecht und Umgang)und die Vermögensauseinandersetzung wie Hausrat und Zugewinnausgleich.

Hinsichtlich Ihrer beider Kinder muss Ihr Mann, sofern sie weiterhin bei Ihnen leben, Unterhalt zahlen. Der Unterhalt richtet sich im Wesentlichen nach der Düsseldorfer Tabelle und den Richtlinien des für Ihren Wohnort zuständigen Oberlandesgerichts. Da Sie über die Einkommensverhältnisse Ihres Mannes keine Aussage treffen, kann ich die voraussichtliche Höhe des Unterhaltes nicht feststellen. Wenn Sie hierzu weitergehende Beratung wünschen, lassen Sie es mich wissen.

Hinsichtlich des Hauses verhält es sich wie folgt:

Entscheidend darauf ankommen wird es, ob Sie beide Eigentümer zu ½ bleiben wollen. In diesem Fall kann die Frage des Zugewinns offen bleiben. Wenn einer allerdings alleiniger Eigentümer des Hauses werden möchte, dann müsste der jeweils andere ausgezahlt werden.

Ich gehe jetzt hier davon aus, dass die Eigentumsverhältnisse so bleiben sollen, wie sie derzeit sind. Außerdem gehe ich davon aus, dass Sie beide aus den Kreditverträgen verpflichtet sind, also Sie sie beide abgeschlossen haben.

Wenn es so ist, ist und bleibt Ihr Mann auch daraus zur Zahlung verpflichtet, ganz unabhängig davon, ob die tatsächliche Zahlung über Ihr Konto abgewickelt wird oder nicht. Sie haben gegen ihn einen Erstattungsanspruch auf die hälftige Rate pro Monat.

Ihr Mann wiederum hat gegen Sie, da er nicht in dem Haus wohnt und es nicht nutzt, aber zur Hälfte Eigentümer ist, einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung aus § 1361 b BGB (siehe unten). Die Höhe der Nutzungsentschädigung richtet sich nach der ortsüblichen Miete und den genutzten Quadratmetern.

Wenn sich das einigermaßen die Waage hält, könnte eine Regelung zwischen Ihnen so aussehen, dass Sie die Hausrate weiterhin alleine tragen und Ihr Mann im Gegenzug keine Nutzungsentschädigung von Ihnen verlangt. Ob sich das hinsichtlich der zu zahlenden Beträge allerdings die Waage hält, kann ich anhand Ihrer Angaben zur Zeit nicht beurteilen.

Vollkommen außer Acht ist jetzt die Frage geblieben, ob Sie von Ihrem Mann Trennungsunterhalt bekommen können.

Natürlich wünsche ich Ihnen alles Gute für Ihr Vorhaben, Ihre Ehe zu retten. Für den Fall, dass es dennoch bei der Trennung bleibt und Sie sich über die zu regelnden Dinge nicht einig werden können, empfehle ich eine Mediation, die auch von Rechtsanwälten angeboten wird, die dann die Bezeichnung Mediator in ihrem Briefkopf führen. Dies ist ein Einigungsverfahren, dass darauf abzielt, auf friedfertige Art und Weise zu vernünftigen Regeln zu kommen, die niemanden benachteiligen.


Rechtsanwältin Christine Bauer


Frage: 1. Schenkung und Zugewinnausgeich
2. Schulden bei Eheschließung u. Zugewinnausgleich
3. Eigentümer von KFZ
4. Eigenleistung bei Umbau

zu 1.
zum Kauf unserer Wohnung bekam meine Ehefrau von ihren Eltern eine höhere Summe Bargeld geschenkt. 3 Jahre später hat Sie ein Schriftstück von ihren Eltern erhalten mit folgendem Wortlaut: Ausstattungsvertrag Die Ehegatten ... und .... haben ihrer Tochter ..... zum Kauf der Wohnung ...... eine Geldzuwendung von ..... gemacht. Die Zahlung ist bereits erfolgt.
Die Zuwendung erfolgt mit der Bestimmung, dass diese auf Ableben des Zuletztsterbenden der Ehegatten ... mit dem Bruder ..... auszugleichen ist. Gegebenenfalls ist jedoch die Zuwendung auf Ableben des Zuerststerbenden auf einen etwaigen Pflichtteil anzurechnen. Dieser Sachverhalt wird hiermit ausdrücklich bestätigt. Datum und Unterschriften. Dieses Schreiben hat Sie unterschrieben, wir stehen beide je zur 1/2 im Grundbuch. Kann Sie jetzt bei der Scheidung davon ausgehen, dass diese geschenkte Summe auch gleichzeitig mit in ihr Anfangsvermögen kommt? Eigentlich war die Schenkung mit Klauseln versehen, die ja je nach dem auch eine Rückzahlung / Teilrückzahlung nach sich führen hätte können? Sprichwort geschenkt ist geschenkt trifft ja nicht zu!!
2. Da ein Ehegatte am Anfang noch Schulden hatte, diese während der Ehe zurück gezahlt hat, werden diese im Zugewinnausgl. mit aufgenommen? Wer hat hierbei dann einen (finanziellen) Vorteil, der wo Schulden hatte oder der wo keine hatte!!
3. Steht einer der Ehegatten im KFZ-Brief als Eigentümer (Schuldenfrei) wessen Vermögen wir das Fahrzeug zugerechnet. Nachweisbar ist, dass dies von der Erbschaft des anderen Ehegatten, Bargeld tatsächlich gekauft wurde und auf die Person auch läuft.
4. Wurde beim Umbau Eigenleistungen vom Ehegatten, seinem Bruder sowie dessen Schwager erbracht. Diese wurden Fachgerecht (Bruder Elektriker, Schwager Nebenberuflich Fliesenleger) durchgeführt. Der gesamte Umbau wurde von Architekt geplant und mit Handwerkern abgerechnet (Bauleitung). Somit gibt es Berechnungen / Schätzungen der geplanten Umbaukosten vom Beginn des Umbaues. Somit wurden detaillierte Einsparungen per Architekt ausgewiesen, die sich ausschließlich auf diese Eigenleistungen beziehen. Können dies nun in den Zugewinnausgleich beim Ehegatten komplett einfließen, da diese ja den Wert der Wohnung erheblich gesteigert haben. Also die Summe welche von dem Architekt bezieffert wurde.

Antwort: Sehr geehrter Mandant,

Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:

Zu 1) Geldzuwendungen sind als Geschenk zu werten und werden beim Zugewinnausgleich dem Anfangsvermögen desjenigen Ehegatten zugeschlagen, der das Geschenk erhalten hat. Anfangsvermögen wird auf den Zeitpunkt der Eheschließung inflationsbereinigt, Vermögen das während der Ehe erworben wurde, wird auf den Zeitpunkt inflationsbereinigt, an dem es dem jeweiligen Ehegatten zugeflossen ist. Selbst wenn es als Ausstattung deklariert worden ist, gehört das Geschenk zum Anfangsvermögen, wie sich unmittelbar aus § 1374 Abs. 2 BGB ergibt.

§ 1374 Anfangsvermögen
(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.
(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.
(3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

Die Vereinbarung der Eltern mit der Gattin stellt keinen berücksichtigungsfähigen Tatbestand dar, da es sich für die Berücksichtigungsfähigkeit bezogen auf den Endzeitpunkt für die Feststellung des Endvermögens (=Zustellung des Scheidungsantrages) um eine fällige Verbindlichkeit handeln müsste. Das ergibt sich aus § 1376 BGB, der wie folgt lautet:

§ 1376 Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens
(1) Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das beim Eintritt des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, das dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen im Zeitpunkt des Erwerbs hatte.
(2) Der Berechnung des Endvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das bei Beendigung des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, eine dem Endvermögen hinzuzurechnende Vermögensminderung in dem Zeitpunkt hatte, in dem sie eingetreten ist.
(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für die Bewertung von Verbindlichkeiten.

Die Vermögensminderung durch die Vereinbarung tritt erst mit dem Erbfall ein und nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass der Erbfall noch nicht eingetreten ist. Für eine Ausstattung bestünde ohnehin eine Ausgleichspflicht zwischen den Erben, § 2050 BGB. Das Geldgeschenk gehört also ohne wenn und aber zum Anfangsvermögen.

Zu 2) Schulden eines Ehegatten bei Eingehung der Ehe werden im Rahmen der Feststellung des Anfangsvermögens seit der letzten Erbrechtsreform berücksichtigt, siehe oben § 1374 Abs. 3 BGB. Vor dem 01.09.2009 konnten Verbindlichkeiten im Anfangsvermögen nur bis zur Höhe des Aktivvermögens in Absetzung gebracht werden, d.h. vor der Erbrechtsreform konnten Schulden nur soweit abgezogen werden, bis das Anfangsvermögen auf null abgeschmolzen war. Seit dem 01.09.2010 kann das Anfangsvermögen auch negativ sein. Welches Recht anwendbar ist, hängt davon ab, wann ein eventueller Scheidungsantrag zugestellt wurde. Ist noch kein Scheidungsantrag gestellt, gilt die Rechtslage, wie seit 01.09.2010.

Zu 3) Entgegen laienhafter Ansicht belegt der Eintrag in den Fahrzeugpapieren nicht, wer der Eigentümer eines Kfz ist, sondern zuallererst, wer gegenüber der Straßenverkehrsbehörde der verantwortliche Halter des Fahrzeuges ist. Der Eintrag in die Papiere ist nur eines von mehreren Indizien für die Eigentümerstellung. Im Hinblick auf den Zugewinnausgleich kommt es entscheiden darauf an, wie mit dem Fahrzeug tatsächlich umgegangen worden ist. Handelt es sich nämlich um die typische ?Familienkutsche?, d.h. stand es beiden Ehegatten zur Benutzung zur Verfügung, ist es nicht in den Zugewinnausgleich einzubeziehen, sondern es handelt sich dann um Hausrat, der nach dem Hausratsverfahren zu verteilen ist. Anders hingegen, wenn jeder der Ehegatten ein eigenes Fahrzeug zur Verfügung hatte oder es nur von einem Ehegatten genutzt wurde. Dann ist es demjenigen im Zugewinnausgleich zuzurechnen, der das Fahrzeug aus seinen Mitteln erworben hat.

Zu 4) Arbeiten, die ein Ehegatte als Eigenleistung im Rahmen von wertsteigernden Umbauten für eine gemeinsame Immobilie erbracht werden, gelten nach der obergerichtlichen Rechtsprechung in der Regel als von dem einen Ehegatten in Ansehung der Wirtschaftsgemeinschaft ?Ehe? erbrachte Leistung, die einer Rückrechnung, auch im Wege des Zugewinnausgleichs, nicht zugänglich ist. Etwas anderes gilt nur, wenn der Ehegatte, der die Eigenleistung erbracht hat, beweisen kann, dass mit dem anderen Ehegatten für diese Leistungen ein Ausgleich vereinbart war. Wenn überhaupt, werden solche Vereinbarungen nur mündlich getroffen, und sind daher erfahrungsgemäß kaum zu beweisen. Ansonsten partizipieren beide Ehegatten an der Wertsteigerung nach Maßgabe Ihrer Anteile an der Immobilie. Die Auseinandersetzung der Immobilie erfolgt im Übrigen nicht im Rahmen des Zugewinnausgleichs. Entweder wird die Immobilie einvernehmlich geteilt (durch gemeinsamen Verkauf und Teilung des Erlöses nach Bedienung der Schulden oder durch Übernahme des Anteils des einen Ehegatten durch den anderen Ehegatten unter Freistellung von den Schulden) oder die Teilung erfolgt zwangsweise durch Teilungsversteigerung.


Rechtsanwalt Wolfgang Philipp

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