Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Scheiden
Unter Scheidung versteht man die Auflösung einer Ehe. Die Ehe kann in Deutschland nur nach Verhandlung durch ein Gericht geschieden werden.
Die Scheidung der Eheleute erfolgt, wenn die Ehe gescheitert ist und die eheliche Lebensgemeinschaft nicht besteht und erkennbar auch nicht wiederhergestellt werden soll.
Der Scheidungsprozess findet vor dem Familiengericht statt, in ihm wird nicht nur über die Scheidung an sich, sondern auch über den Versorgungsausgleich entschieden. In den Scheidungsprozess einbezogen werden kann der Zugewinnausgleich und die Regelung über die Zahlung von nachehelichem Unterhalt; oftmals ergeben sich weitere Bereiche wie die Verteilung des Hausrats, die Zuweisung der Wohnung, das Umgangs- und ggf. das Sorgerecht für das oder die Kinder und vieles andere mehr.
Obwohl die Ehe grundsätzlich auf Lebenszeit geschlossen ist (§ 1353 I BGB - Bürgerliches Gesetzbuch), lässt das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Eherecht neben der Besonderheit der Eheaufhebung die Scheidung der Ehe durch Gestaltungsurteil zu.
Das Recht der Scheidung ist mit Wirkung zum 01.07.1977 grundlegend umgestaltet worden. Nach dem bis dahingeltenden Recht konnte die Scheidung nur aufgrund bestimmter Ehescheidungsgründe begehrt werden. Diese setzten grundsätzlich ein Verschulden des ein oder anderen Ehegatten voraus.
Nach dem "neuen" Recht kann die Scheidung bereits dann beantragt werden, wenn die Ehe zerrüttet ist, so dass eine Fortsetzung nicht möglich ist. Ein Verschulden ist hier nicht mehr Voraussetzung.
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Stand: 01.02.2010
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