Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Problemkinder
Der Begriff Problemkind ist im eigentlichen Sinn kein Rechtsbegriff. Unter einem Problemkind versteht man ein Kind, dessen Einordnung in Familie, Schule oder Gesellschaft, erhebliche Schwierigkeiten bereitet.
Zuständig für die Behandlung von Problemkindern sind speziell die Jugendämter. Falls das Kind oder der Jugendliche sich aufgrund der Besorgung seiner eigenen Angelegenheiten überfordert fühlt, hat es die Möglichkeit beim Jugendamt um Inobhutnahme zu bitten. Die rechtlichen Voraussetzungen richten sich dabei nach §§ 42 ff. SGB VIII. Der Jugendliche bzw. das Kind ist also etwaig auftretender Probleme nicht auf sich alleine gestellt, sondern kann auch beantragen, dass es in einer Familie zur Vollzeitpflege aufgenommen wird.
Zur Aufnahme in eine Vollzeitpflege muss jedoch das Jugendamt seine Zustimmung erteilen.
Sollten auch Sie weitere Rückfragen hinsichtlich des Themengebietes "Problemkinder" haben, erhalten Sie von den Anwälten der deutschen Anwaltshotline unter der Direktwahl jederzeit kompetenten Rechtsrat. Stand: 01.02.2010