Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Pflegekinder
Bei Pflegekindern liegt das Sorgerecht bei den Herkunftseltern oder einem Vormund (z.B. dem Jugendamt). Pflegekinder bleiben - anders als Adoptivkinder, die mit der Adoption den leiblichen Kindern gleichgestellt werden - Mitglied ihrer Herkunftsfamilie. Die Pflegeeltern dürfen aber Alltagsentscheidungen treffen. Unterschieden wird zwischen Kurz-, Bereitschafts- und Langzeitpflege:
Bei der Kurzzeitpflege ist völlig klar, dass das Kind in die Herkunftsfamilie zurückkehrt, z.B. wenn aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes die Eltern nicht zur Verfügung stehen. Bei der Bereitschaftspflege ist die Situation noch nicht abschließend geklärt. Eine Entscheidung darüber, was mit dem Kind geschieht, steht noch aus. Bei der Langzeitpflege ist die Aufnahme auf mehrere Jahre angelegt. Das Kind soll auf Dauer in die Familie und nach Möglichkeit dort auch bleiben. Die finanzielle Unterstützung für Pflegefamilien ist leider sehr gering. Für ein sechs jähriges Kind erhält die Pflegefamilie z. B. rund 500 Euro. Davon sind ca. 300 Euro für den Unterhalt des Kindes, der Rest ist Erziehungsgeld. Allerdings haben seit dem 01.01.2004 nunmehr auch Vollzeitpflegeeltern einen Anspruch auf Elternzeit.
Weitere Fragen zum Thema Pflegekinder beantworten Ihnen gerne die Familienrechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline telefonisch oder per E-Mail.
Stand: 14.10.2011
Kindererziehungszeiten auch für Pflegeeltern Nürnberg (D-AH) - Nicht nur die leibliche Mutter eines Kindes, sondern auch eine Pflegemutter hat bei der Festlegung ihrer Rente Anspruch auf Anrechnung von Erziehungszeiten. Selbst wenn es sich dabei um die Betreiberin eines ...weiter lesen