Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Namenswahl
Vor der Eherechtsreform 1976 wurde der Name des Mannes stets Ehename der Eheleute. Heutzutage haben die Ehegatte ein Wahlrecht: Bei der Eheschließung sollen die Ehegatten zwar einen der beiden Nachnamen oder Geburtsnamen zum Ehenamen bestimmen, es ist aber auch möglich keinen Ehenamen zu bestimmen und die bisherigen Namen weiter zu führen. Wer einen Ehenamen annimmt kann seinen bisherigen Namen oder Geburtsnamen mit Bindestrich voranstellen oder anhängen. Die Anzahl der Einzelnamen in dem zusammengesetzten Namen darf jedoch zwei nicht überschreiten. Ist einer der Ehegatten kein deutscher Staatsangehöriger, können die Ehegatten ihre künftig zu führenden Namen auch nach dem Recht des Staates wählen, dem der ausländische Ehegatte angehört (Art. 10 Abs. 2 EGBGB - Einführungsgesetz zum Bürgerliches Gesetzbuch). Wird keine Namenswahl getroffen, so müssen die Eltern bei der Geburt eines Kindes binnen eines Monats nach der Geburt den Familiennamen des Kindes gegenüber dem Standesamt bestimmen (entweder den der Mutter oder den des Vaters). Sollten die Eltern binnen dieser Frist keinen Familiennamen des Kindes bestimmt heben, so überträgt das Familiengericht das Recht der Namenswahl auf ein Elternteil.
Ein im Familienrecht erfahrener Rechtsanwalt kann Ihnen i. d. R. innerhalb weniger Minuten die Bestimmungen zur Namenswahl näher erläutern und gegebenenfalls auch Tipps zur Beantragung des Rechts der Namenswahl geben.