Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Namensrechte
Die Namensrechte in Bezug auf die Namenswahl der Kinder liegt bei den Eltern. Haben die Eltern bei der Geburt des Kindes denselben Familiennamen, so erhält das Kind diesen Namen. Dies gilt auch dann, wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt bereits geschieden sind. Bei verschiedenen Familiennamen der Eltern können diese binnen eines Monats nach der Geburt den Namen des Vaters oder den Namen der Mutter zum Familiennamen des Kindes bestimmen, § 1617 Abs. 1 S.1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Doppelnamen aus den Nachnamen von Vater und Mutter sind nicht möglich. Treffen die Eltern innerhalb des Monats keine Wahl, so überträgt das Familiengericht einem Elternteil das Recht, den Familiennamen zu bestimmen. Bei nicht verheirateten Eltern erhält das Kind den Namen der Mutter, da diese allein sorgeberechtigt ist. Haben die Eltern vor der Geburt eine Sorgerechtserklärung abgegeben, so gilt die oben genannte Monatsfrist. Geben die nicht miteinander verheirateten Eltern nach der Geburt eine Sorgerechtserklärung ab, so können sie innerhalb von drei Monaten bestimmen, dass das Kind den Familiennamen des Vaters erhalten soll. Ist das Kind bereits 5 Jahre alt, so muss auch dieses zustimmen.
Ein im Familienrecht erfahrener Rechtsanwalt kann Ihnen i. d. R. innerhalb weniger Minuten erläutern, wer die Namensrechte für das Kind inne hat und welche Namensgebung zulässig ist. Stand: 12.07.2010