Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Namensrecht
Unter Namensrecht versteht man die Gesamtheit der Vorschriften, die regeln welchen Namen eine Person zu führen berechtigt ist oder unter welchen Voraussetzungen eine Namensänderung stattfinden kann. Das Vor- und Familiennamensrecht ist in verschiedenen Gesetzen, insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch, im Personenstandsgesetz und im Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen geregelt. Hier sind auch weitere Regelungen über den Schutz des Namens enthalten, also auch über das Recht den Namen zu führen und andere vom unbefugten Gebrauch des Namens auszuschließen. Das Recht aus einem Namen ist ein absolutes Recht und bei natürlichen Personen ein geschütztes Persönlichkeitsrecht. In Deutschland sind die bürgerlichen Bestimmungen über den Namen grundsätzlich nur auf Deutsche anwendbar. Bei Ausländern wenden die Standesämter und Gerichte das Recht desjenigen Staates an, welchem der Ausländer angehört.
Ein im Namens- und Familienrecht erfahrener Anwalt kann Ihnen i. d. R. innerhalb weniger Minuten Auskunft über die Möglichkeiten der Namenswahl und der Namensänderung geben.
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Internetadresse verletzt Namensrecht der Stadt Nürnberg (D-AH) - Im Internet sind Namen mehr als nur Schall und Rauch. Dort darf man zwar mit seinem guten Namen werben, sich bei der Wahl des Domainnamens aber nicht mit fremden Federn schmücken. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, untersagte das Landgericht Coburg (Az. 22 O 823/04) ...weiter lesen
Internet-Auftritt: Versteckte Namensnennung nicht erlaubt Nürnberg (D-AH) - Schreibt ein Web-Seiten-Betreiber einen fremden Namen gegen den Willen des Namensinhabers in den so genannten Meta-Bereich des Quellcode seiner Internet-Seiten, so muss er dafür haften. Zwar ist ein solcher Eintrag von den Nutzern der Seiten normalerweise gar nicht zu sehen. Doch gerade deshalb wird hierbei ...weiter lesen
Nürnberg (D-AH) - Im Internet sind Namen mehr als nur Schall und Rauch. Dort darf man zwar mit seinem guten Namen werben, sich bei der Wahl des Domainnamens aber nicht mit fremden Federn schmücken. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, untersagte das Landgericht Coburg (Az. 22 O 823/04) jetzt einem Geschäftsmann, seine Webseite weiterhin unter dem nahezu identischen Namen einer bekannten Kurstadt zu betreiben. Mit einer vermeintlich cleveren Idee wollte der Unternehmer den Bekanntheitsgrad seines Unternehmens steigern. Für seinen Internetauftritt wählte er den Namen eines beliebten Fremdenverkehrsorts. Die Schreibweise änderte er ein wenig und vereinte den aus zwei Teilen bestehenden Namen zu einem einzigen Wort. Bei der DENIC - in Deutschland für die Vergabe von Webadressen zuständig - ließ sich der Geschäftsmann als Domaininhaber der von ihm gestalteten Internetseite registrieren. Dagegen klagte die Kommune und bekam vor dem Landgericht Coburg Recht. Die Domainadresse verletzt das Namensrecht der Stadt, entschieden die Richter. Der Unternehmer maße sich ohne Berechtigung einen fremden Namen an. Dass er den Namen leicht abgewandelt hat, spielt wegen der Verwechslungsgefahr keine Rolle. Denn der überwiegende Teil der Internetnutzer bringt den gewählten Namen dennoch mit der Kurstadt in Verbindung.
Nürnberg (D-AH) - Schreibt ein Web-Seiten-Betreiber einen fremden Namen gegen den Willen des Namensinhabers in den so genannten Meta-Bereich des Quellcode seiner Internet-Seiten, so muss er dafür haften. Zwar ist ein solcher Eintrag von den Nutzern der Seiten normalerweise gar nicht zu sehen. Doch gerade deshalb wird hierbei das Namensrecht im besonderen Maße verletzt, und dem Geschädigten steht mitunter erheblicher Schadensersatz zu, berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline . Denn der Fremd-Eintrag wird gerade dort versteckt, wo die Suchmaschinen ihre Informationen hernehmen, und durch den unerlaubten Gebrauch des Namens würden die Verbraucher ganz bewusst auf eine Internet-Seite gelockt, die gar nicht vom von ihnen gesuchten Namensinhaber stammt, urteilte jetzt das Oberlandesgericht Celle (Az. 13 U 65/06). Der einfachen Nennung eines Namens auf einer Internet-Seite steht in der Regel nichts entgegen, wenn sie korrekt und zur Information der Nutzer erfolgt. Doch in diesem Fall wird der Fremd-Name nicht einfach genannt, sondern vielmehr unbefugt für eigene Zwecke gebraucht, sprich: missbraucht. Zweck des Eintrags ist es nämlich nicht, den umstrittenen Namen zu nennen, sondern - ganz im Gegenteil - ihn zu verstecken und so zum eigenen Nutzen bestimmte Sucherfolge im Internet herbeizuführen. Für den Schadensersatzanspruch ist es nach Ansicht der Richter übrigens ganz egal, ob es sich bei dem betreffenden Namen zugleich um eine geschäftliche Bezeichnung handelt, betont Steinle.
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