Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Namensänderung nach Scheidung
Der geschiedene Ehegatte behält nach der Ehescheidung zunächst den Ehenamen. Er kann jedoch durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, wieder annehmen. Daneben besteht noch die Möglichkeit, den Geburtsnamen dem Ehenamen voranzustellen oder anzufügen. Wenn ein Elternteil seinen Geburtsnamen wieder annimmt, kann auch eine Änderung des Namens des Kindes erfolgen, wenn auch der andere Elternteil zustimmt (sowie das Kind selbst, wenn es mindestens 5 Jahre alt ist). Wenn der andere Elternteil nicht zustimmt, ist eine Namensänderung grundsätzlich nicht möglich, es sei denn die Namensänderung ist für das Kindeswohl unbedingt erforderlich. Hierfür langt jedoch nicht aus, dass die Mutter einen anderen Nachnamen als das Kind hat, sondern es müssen schwerwiegende Nachteile für das Kind drohen. Wenn die Mutter, bei der das Kind lebt, erneut heiratet, so kann das Kind den Namen des neuen Ehemannes bekommen, wenn auch die Mutter diesen Namen annimmt. Möglich ist in diesem Fall auch ein Doppelname aus dem alten und dem neuen Ehenamen. Aber auch hierfür braucht es die Zustimmung des Vaters und gegebenenfalls des Kindes. Die Zustimmung des Vaters kann durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Bei einem Doppelnamen, bei dem der alte Name ja auch behalten wird, werden die Anforderungen für das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht so hoch gestellt.
Ein im Familienrecht erfahrener Rechtsanwalt kann Ihnen i. d. R. innerhalb weniger Minuten Auskunft zu den Möglichkeiten der Namensänderung nach einer Scheidung geben. Stand: 12.07.2010