Ein Mündel ist eine minderjährige Person, die unter der Vormundschaft steht. Vormundschaft ist die rechtliche Fürsorge wenn die Geschäftsfähigkeit des Kindes fehlt für Personen- und Vermögenssorge.
Es handelt sich somit um Kinder, die nicht unter elterlicher Sorge stehen, bzw. wenn sie bei Eltern leben, diese nicht über die persönlichen und finanziellen Angelegenheiten des Kindes bestimmen dürfen. Für diesen wird ein Vormund bestellt, der Aufgaben erfüllt, die grundsätzlich den Eltern obliegen.
Bei erwachsenen Personen wird kein Vormund, sondern ein Betreuer bestellt. Die unter Betreuung stehende Person nennt man jedoch seit der Betreuungsrechtsreform im Jahre 1992 nicht mehr Mündel, sondern Betreuter.
Die Anordnung der Vormundschaft erfolgt von Amts wegen durch das Familiengericht unter bestimmten Voraussetzungen:
1. der Minderjährige steht nicht unter elterlicher Sorge, z.B. bei ledigen Müttern die nicht volljährig sind. 2. wenn Eltern zur Vertretung nicht berechtigt sind, z.B. bei Entzug des Sorgerechts durch das Familiengericht. 3. wenn der Familienstand des Kindes nicht zu ermitteln ist, bei Findelkindern 4. bei Adoption von Minderjährigen.
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