Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Mädchenname
Mädchenname bezeichnet den Namen einer Frau vor der Eheschließung, den sie von Geburt her erworben hat. Man spricht heute von Geburtsnamen. Ob die Eltern verheiratet sind oder nicht ist für die Festlegung des Geburtsnamens des Kindes nicht von Bedeutung. Wenn beide Eltern nicht den gleichen Namen führen, aber das gemeinsame Sorgerecht haben, müssen sie beim Standesamt innerhalb eines Monats nach der Geburt des Kindes erklären, welchen Nachnamen das Kind bekommen soll. Dies kann durch Anfügen des Namenswunsches in der Geburtsanzeige des Krankenhauses, indem das Kind geboren wurde, geschehen. Wurde die Geburt jedoch bereits beurkundet, muss die Namenserklärung öffentlich beglaubigt werden. Die Wahlmöglichkeit besteht für die Eltern allerdings nur für das erste gemeinsame Kind. Die getroffene Entscheidung wird dann automatisch für alle weiteren Kinder dieses Elternpaares herangezogen. Hat nur ein Elternteil das Sorgerecht für das Kind, erhält das Kind automatisch diesen Namen. Durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten kann aber auch der Name des anderen Elternteils als Kindesnamen bestimmt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der andere Elternteil zustimmt, ebenso das Kind, wenn dieses bereits 5 Jahre oder älter ist.
Fragen zum Mädchennamen bzw. Geburtsnamen oder zu möglichen Namensänderungen kann Ihnen ein im Familienrecht erfahrener Anwalt i.d.R. innerhalb weniger Minuten am Telefon beantworten.
Stand: 02.09.2011