Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Lebensunterhalt
Der notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens (§ 27 Abs. 1 Sozialgesetzbuch XII). Bei Kindern und Jugendlichen auch den besonderen, insbesondere den durch ihre Entwicklung und ihr Heranwachsen bedingten Bedarf (§ 27 Abs. 2 SGB XII). Reicht das Einkommen oder Vermögen für die Sicherstellung des grundlegenden Bedarfs für den Lebensunterhalt nicht aus, kann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder auf Grundsicherung entstehen. Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird bei Arbeitslosengeld II durch die ARGE bzw. das Jobcenter gewährt. Grundsicherung wird beim Grundsicherungsamt/Sozialamt beantragt
Allerdings sind diese Ansprüche des Hilfebedürftigen immer nachrangig, d.h. Hilfe zum Lebensunterhalt wird nur gewährt, wenn sie nicht durch Ansprüche gegen andere Sozialleistungsträger oder unterhaltspflichtige Angehörige abgewendet werden kann. Sie wird daher auch im Rahmen des Kindes- oder Verwandtenunterhaltes geschuldet. Unterhaltsansprüche können sich im Rahmen einer Ehescheidung sowohl im Trennungsunterhalt wie auch im nachehelichen Unterhalt eine Rolle spielen.
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Stand: 31.01.2012
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Frage: Im August habe ich eine Frau geheiratet, die bis dahin von Hartz IV lebte. In ihrem, jetzt unserem Haushalt leben 3 minderjährige Kinder. Für 2 der Kinder erhielt meine Frau vom Jugendamt Unterhaltsvorschuß... Antwort: Sehr geehrter Mandant,
unterhaltsrechtlich sind Sie für den Unterhalt der Kinder Ihrer Ehefrau nicht verantwortlich. Die Unterhaltspflicht trifft hier neben der Mutter (Betreuungsunterhalt) alleine den Kindesvater (Barunterhalt). Kann der Kindesvater nicht leisten, tritt für eine begrenzte Zeit a ...⇒ zum vollständigen Fall
Frage: Folgendes, meine Frau und ich beziehen Harz IV. Ich habe einen Minijob mit Sozialversicherungspflichtigen abgaben (brutto 490 € 5 Stunden Tag). Meine Frau stand bis zuletzt Dez. 2006 im Beruf un... Antwort: Sehr geehrter Mandant,
lassen Sie mich zunächst darauf hinweisen, dass jeder Empfänger von Hartz IV verpflichtet ist durch Arbeit zu seinem Lebensunterhalt beizutragen. Hiervon ist nach § 10 Abs.1 SGB II nur abzusehen, wenn eine Arbeit unzumutbar ist.
Eine Arbeit ist nach dieser Vorschrift unzumutbar ...⇒ zum vollständigen Fall
Frage: Im August habe ich eine Frau geheiratet, die bis dahin von Hartz IV lebte. In ihrem, jetzt unserem Haushalt leben 3 minderjährige Kinder. Für 2 der Kinder erhielt meine Frau vom Jugendamt Unterhaltsvorschuß, der mit der Heirat wegfiel, ebenso natürlich die Unterstützung für das 3. Kind, was Geld aus dem Hartz IV-Topf erhielt.
Meine Frau arbeitet jetzt geringfügig beschäftigt. Der Vater der Kinder zahlt keinen Unterhalt, kann er auch nicht (Hartz IV). Die juristischen Titel diesbezüglich laufen. Meine Frau erhält für die Kinder lediglich Kindergeld.
Frage: Gibt es eine Stelle, die sozusagen die Ausfallbürgschaft für den Kindsunterhalt übernimmt? Bin ich verantwortlich für den Lebensunterhalt der Kinder meiner Ehefrau? De facto ist es so, dass ihre Kinder von meinem Geld leben, da der Vater nicht zahlt. Was kann ich tun?
Antwort: Sehr geehrter Mandant,
unterhaltsrechtlich sind Sie für den Unterhalt der Kinder Ihrer Ehefrau nicht verantwortlich. Die Unterhaltspflicht trifft hier neben der Mutter (Betreuungsunterhalt) alleine den Kindesvater (Barunterhalt). Kann der Kindesvater nicht leisten, tritt für eine begrenzte Zeit an seine Stelle das Jugendamt und erbringt Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Diese Leistungen entfallen nach § 1 Abs.1 UVG aber, wenn die Mutter neu verheiratet ist. Es bleibt dann nur die Möglichkeit, den Unterhalt beim Kindesvater einzuklagen. Eine Ausfallkasse, die die ausbleibenden Leistungen des Kindesvaters übernimmt, gibt es nicht.
Verschärfend wirkt sich die sozialrechtliche Regelung des § 7 Abs.3 Ziff.4 SGB II aus. Danach gehören die unverheirateten Kinder eines Ehegatten mit zur Bedarfsgemeinschaft bei der Berechnung des ALG II. Dieses führt dazu, dass der Bedarf der Eltern und aller Kinder berechnet wird und dem das erzielte Einkommen der Eltern gegenübergestellt wird. Im Ergebnis führt dieses dazu, dass der neu hinzugekommene Stiefvater mit seinem Einkommen auch für den Unterhalt der Stiefkinder mit aufkommen muss, wenn der leibliche Vater nicht zahlt.
Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer
Frage: Folgendes, meine Frau und ich beziehen Harz IV. Ich habe einen Minijob mit Sozialversicherungspflichtigen abgaben (brutto 490 € 5 Stunden Tag). Meine Frau stand bis zuletzt Dez. 2006 im Beruf und ist jetzt im Erziehungsurlaub bis 2012. Jetzt möchte die Arge das meine Frau sich einen Job sucht, den alten Job kündigt und ich muss meinen Job dann auch an den Nagel hängen, weil ich ja auf die Kinder aufpassen könnte, da nur 1 Kind einen Kindergartenplatz hat. Konnten die mich zur Kindeserziehung zwingen und meine Frau arbeiten schicken?
Antwort: Sehr geehrter Mandant,
lassen Sie mich zunächst darauf hinweisen, dass jeder Empfänger von Hartz IV verpflichtet ist durch Arbeit zu seinem Lebensunterhalt beizutragen. Hiervon ist nach § 10 Abs.1 SGB II nur abzusehen, wenn eine Arbeit unzumutbar ist.
Eine Arbeit ist nach dieser Vorschrift unzumutbar, wenn die Ausübung der neuen Arbeit die ausübung einer bisherigen Arbeit wesentlich erschwert (ziff.2) oder bei Ausübung der Arbeit die Erziehung eines Kindes unter 3 Jahren gefährdet würde (ziff.3).
Dabei ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen.
wenn Ihre 5stündige Tätigkeit zu bestimmten Tageszeiten (morgens oder abends)stattfindet, bleibt im weiteren Verlauf des Tagesd noch genügend Zeit in der Sie sich um Ihr Kind kümmern können und Ihre Frau arbeiten kann. Ob das der Fall ist, kann ich ohne weitere Informationen von hier aus nicht beurteilen. Schließt Ihre jetztige Tätigkeit zeitlich eine berufliche Tätigkeit Ihrer Frau in Hinblick auf die Betreuung der Kinder aus, ist diese Arbeit unzumutbar.
Ob sich Ihre Frau in "Erziehungsurlaub" befindet, ist demgegenüber nicht relevant, denn die Sicherstellung des Lebensunterhaltes durch Arbeit geht vor.
Ihre zentrale Frage, ob Ihre Frau trotz des kleinen Kindes arbeiten muss, beantworte ich also mit "ja". Es sei denn, Sie könnten im Einzelfall nachweisen, dass es in Verbindung mit Ihrer beruflichen Tätigkeit Ihrer Frau nicht möglich ist, zumindest stundenweise zu arbeiten.
Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer
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