Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Lebenspartnerschaftsgesetz
Das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartnG) ist ein Institut, womit es möglich ist, dass Partner gleichen Geschlechts, die nicht dem Begriff des Ehepartners im Sinne des Familienrechts eine Lebenspartnerschaft begründen, und wie in der Ehe Rechte bekommen. Bei der Lebenspartnerschaft ist die sexuelle Orientierung der Personen unerheblich.
Begründet wird eine Lebenspartnerschaft dann, wenn die erklärenden Personen gleichen Geschlechts sind (§ 1 Abs.1 LPartG), keiner der Erklärenden eine noch bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft mit Dritten hat, somit eine Bigamie ausgeschlossen wird (vgl. § 1 Abs.3 Nr.1 LPartG) und wenn es sich nicht um Verwandte gerader Linien oder voll- oder halbbürtige Geschwister handelt (Verbot des Inzest, vgl. § 1 Abs. 3 Nr.2,3 LPartG).
Im Gegensatz zu der Ehe ist eine Eintragung einer Lebenspartnerschaft erst mit Volljährigkeit möglich (§ 1 I Nr.1 LPartG).
Der Inhalt des Lebenspartnerschaftsgesetzes umfasst die Regelung bei Trennung, Namensrecht, Güterstand, Unterhaltsverpflichtung, Sorgerecht für Kinder und Partner, Angehörigenstatus usw.
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