Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Lebensgemeinschaft
Die Begründung der eheähnlichen Lebensgemeinschaft stellt sich einfach dar. Es genügt, dass zwei Partner eine intime Beziehung miteinander haben und auf Dauer zusammenleben; erfasst sind somit alle Paare, die wie ein Ehepaar miteinander zusammen leben, aber nicht verheiratet sind. Irgendwelche Anmeldungen oder Registrierungen bedarf es nicht. Das gemeinsame Wohnen und das gemeinsame haushaltliche Wirtschaften sind die Basis und der Mittelpunkt der Beziehung. Die Lebensgefährten finanzieren und gestalten ihr alltägliches Leben gemeinsam. Durch die nichteheliche Lebensgemeinschaft bestehen für beide Partner keine Rechte und Pflichten. Es gibt weder ein Treuegelöbnis, noch verpflichtende Gesetze oder Regelungen. Anders als ein Ehepaar haben die unverheirateten Lebensgefährten nicht das Recht, einen gemeinsamen Namen zu führen. Jeder kann sein Leben gestalten, wie er will. Die Lebensgefährten sind nicht füreinander verantwortlich. Keiner hat irgendwelche rechtlichen Verpflichtungen.
Im Bereich der Lebensgemeinschaften gibt es genügend Problempunkte, welche das Gesetz noch nicht ausreichend geregelt hat. Beim Zusammenleben ohne einen Trauschein bleiben wichtige rechtliche Dinge zu beachten. Als Beispiel seien nur die Besonderheiten im Erbrecht erwähnt.
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Stand: 01.02.2010
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