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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Lebensgefährte

Lebensgefährte Familienrecht:

Wendet sich der geschiedene Ehepartner einem neuen Lebensgefährten unter Bildung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zu, stellt sich häufig die Frage, ob und inwieweit die Verbindung mit den nachehelichen Unterhaltsanspruch berühren oder gar gefährden kann.

Im Rahmen der Unterhaltsrechtsreform 2007/2008 sind die Verwirkungstatbestände im Wesentlichen unverändert geblieben. Der Gesetzgeber hat aber die vormalige Rechtsprechung, die eine Verwirkung bei Vorliegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft als Unterfall des § 1579 Nr. 7 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) angesehen hat, nunmehr in einen neuen selbständigen Unterhaltstatbestand, nämlich § 1579 Nr. 2 BGB, gekleidet. Danach ist der Unterhaltsanspruch zu versagen, wenn der Unterhaltsberechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Wann eine Lebensgemeinschaft verfestigt ist, sagt das Gesetz nicht.

Eine gefestigte nichteheliche Lebensgemeinschaft wird in der Regel erst angenommen, wenn die Partner zwei bis drei Jahre zusammenleben, wobei das Zeitmoment nicht der einzig entscheidende Faktor ist (vgl. u. a. Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 18.02.2009, AZ: 9 WF 19/09). Vielmehr kann, je fester die Verbindung nach außen in Erscheinung tritt, was z. B. durch Anschaffung einer gemeinsamen Immobilie zum Ausdruck kommen kann, eine kürzere Zeitspanne ausreichen.

Viele Fragen zum Thema Lebensgefährte / verfestigte Lebensgemeinschaft lassen sich von einem in diesem Fachbereich erfahrenen Rechtsanwalt innerhalb weniger Minuten sofort beantworten.


Stand: 05.04.2012

   
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