Kurzehe: Blitzscheidung bei kurzer Ehedauer?

Am Hochzeitstag noch auf Wolke Sieben und am nächsten Tag kommt dann das böse Erwachen. Nicht wenige Paare bereuen schon nach kurzer Zeit, sich voreilig das Ja-Wort gegeben zu haben. Sie fragen sich dann meist: Kann eine Kurzehe einfach annulliert werden? Muss wirklich die langwierige Scheidung durchlaufen werden? Wie sieht es mit gegenseitigen Ansprüchen aus?

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Kann eine Kurzehe annulliert werden?

Man kennt es meist nur aus der Welt der Stars und Sternchen: Auf ein paar Dates folgen direkt Heiratsantrag, Eheschließung und – leider häufig auch – die schnelle Trennung. Da die Ehe im deutschen Recht jedoch einen hohen Stellenwert genießt, können Sie Ihre Trauung nicht einfach formlos wieder rückgängig machen. Ganz egal ob Sie fünf Jahre, fünf Monate oder sogar nur fünf Tage verheiratet waren: Die Ehe muss geschieden werden.

Dazu müssen Sie zunächst das Trennungsjahr absolvieren. Möchte Ihr Partner an der Ehe festhalten, verlängert sich die Trennungsperiode sogar auf drei Jahre. Erst nach Ablauf dieser Zeit gilt die Ehe als zerrüttet und kann geschieden werden.

Gut zu wissen: In einigen wenigen Ausnahmen kann das Trennungsjahr verkürzt werden. Dies ist dann der Fall, wenn Ihnen die Ehe nicht weiter zugemutet werden kann, etwa weil Ihr Partner ein Alkoholproblem hat oder es zu häuslicher Gewalt kam. Man spricht hier von einer Härtefallscheidung.

Scheidung einer Kurzehe

Die Dauer der Ehe hat keinen Einfluss auf den Ablauf der Scheidung. Auch die Kosten werden nicht wesentlich geringer ausfallen, nur weil Sie lediglich ein paar Monate verheiratet waren. So müssen Folgesachen wie Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht und Zugewinnausgleich ebenso geregelt werden wie bei einer längeren Ehe.

Häufig geht die Scheidung allerdings ein wenig schneller vonstatten. Das liegt daran, dass bei einer kurzen Ehe in der Regel weniger gemeinsame Anschaffungen getätigt wurden und weniger Vermögen erwirtschaftet wurde. Es ist also schlichtweg einfacher, Besitztümer und Geld unter den beiden Ehepartnern aufzuteilen.

Versorgungsausgleich kann bei Kurzehe entfallen

In einem Aspekt unterscheiden sich die Trennungen von kurzen und regulären Ehen jedoch: Während der Versorgungsausgleich bei Letzterer „von Amts wegen“ – also automatisch – vollzogen wird, muss er bei ersterer explizit beantragt werden.

Beim Versorgungsausgleich werden die Rentenanwartschaften der beiden Ehepartner aneinander angeglichen. Bleibt die Ehefrau beispielsweise zuhause, um das gemeinsame Kind zu betreuen, zahlt sie während dieser Zeit weniger Geld in die Rentenversicherung ein. Über den Versorgungsausgleich soll dieses Ungleichgewicht wieder in Balance gebracht werden.

Mit Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) im Jahr 2009 wurde eine gesonderte Regelung für kurze Ehen eingeführt. Demnach findet der Versorgungsausgleich nicht automatisch, sondern nur auf Antrag eines Ehepartners statt. Gemäß § 3 VersAusglG greift die Ausnahme bei Ehen, die weniger als drei Jahre lang gehalten haben. Als Beginn der Ehe gilt dabei der erste Tag des Monats der Eheschließung. Sie endet mit dem letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.


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